Ramadhan
Ramadhan (arab.: رمضان) ist der neunte Mondmonat im islamischen Mondkalender und der islamische Fastenmonat. Das Fasten im Monat Ramadhan ist die vierte Säule des Islam. Der Vormonat von Ramadhan ist Scha'baan, dem Ramadhan folgt der Monat Schauual.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Die Vorzüge des Monats Ramadhan
- 2 Bestimmung von Beginn und Ende des Monats Ramadhan
- 3 Das Fasten im Ramadhan
- 3.1 Einführung in das Fasten im Ramadhan[5]
- 3.2 Was uns ALLAH über das Fasten im Monat Ramadhan sinngemäß sagt:
- 3.3 Die Vorzüge des Fastens im Monat Ramadhan
- 3.4 Zeitdauer des Fastens
- 3.5 Wer muss im Ramadhan fasten und wer nicht?
- 3.6 Dinge, die das Fasten ungültig machen
- 3.7 Erlaubtes während des Fastens
- 4 Das Tarauih-Gebet
- 5 Die letzten 10 Nächte des Ramadhans und die Nacht der Bestimmung (Lailat-ul-Qadr)
- 6 Das Sich-Zurückziehen in die Moschee (I'tikaf)
- 7 Zakat-ul-Fitr
- 8 Ereignisse im Monat Ramadhan
- 9 Fußnoten
- 10 Quellen
Die Vorzüge des Monats Ramadhan
1. Schutz vor Satan.
Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
- "Wenn Ramadhan beginnt, werden die Tore des Himmels geöffnet, die Tore des Höllenfeuers geschlossen und die Satane in Ketten gefesselt." (Überliefert von Buchari)
2. Vorzüglichkeit der Nacht der Bestimmung.
Abu Huraira (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm), berichtete, dass der Gesandte Allahs, ALLAHs Segen und Frieden mit ihm, sagte:
- „Wer immer - aus der Überzegung her und aus der Hoffnung auf den Lohn Allahs - die Nacht der Bestimmung (Lailat-ul-Qadr) im Beten verbringt, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben. Und wer immer - aus dem der Überzegung her und der Hoffnung auf den Lohn Allahs - im Ramadan fastet, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben."
Bestimmung von Beginn und Ende des Monats Ramadhan
Der Ramadhan ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders. Sein Beginn kann mit zwei Methoden bestimmt werden:
Durch Sichtung
Bei Sichtung des Ramadan-Neumondes, kurz vor Sonnenuntergang am 29. Scha'baan (des 8. Monat des islamischen Mondkalenders), beginnt am folgenden Tag der Ramadan. Bei der Sichtung ist auch der Einsatz von Teleskopen erlaubt. Der Prophet Muhammad (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte dazu:
- „Beginnt das Fasten nach der Sichtung (des Ramadhan-Neumondes: und hört nach der Sichtung (des Schawwal-Neumondes) auf."
- (Buchari und Muslim)
Zur Festlegung des Ramadan-Beginns genügt es, wenn ein einziger vertrauenswürdiger Muslim den Ramadhan-Neumond sichtet. Diese Sichtung ist „fardh-kifaya", d.h., es genügt, wenn eine Gruppe von Muslimen stellvertretend für die gesamte islamische Gemeinschaft die Sichtung aufnimmt. Wenn aber niemand dieser Pflicht nachkommt, sündigt die gesamte Gemeinschaft.
Durch Berechnung
Ist die Sichtung des Ramadhan-Neumondes wegen schlechter Witterungsverhältnisse nicht möglich, berechnet man den Monat Scha'baan mit 30 Tagen und beginnt dann mit dem Fasten.
- Der Gesandte (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte dazu:
- „...wenn ihr (den Ramadhan-Neumond am 29. Scha'ban) nicht sehen könnt, so zählt der Scha'ban 30 Tage."
- (Buchari und Muslim)
- Ibn ’Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete:
- „Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm)
- sagen:
- „Wenn ihr ihn gesehen habt, dann fastet und wenn ihr ihn gesehen habt, dann brecht das Fasten. Wenn er vor euch bedeckt wurde, dann setzt ihn fest“(Hadith sahih bei Buchari und Muslim)
- Muslim berichtete auch:
- „Wenn er vor euch bedeckt wurde, dann setzt ihn fest auf dreißig.“
In analoger Weise wird auch das Ende des Ramadan bestimmt.
Berechnung anhand moderner Methoden
Einige Gelehrte vertreten die Ansicht, dass es erlaubt sei, den Ramadhan-Beginn und das Ramadhan-Ende mit Hilfe zeitgenössischer wissenschaftlicher Methoden im Voraus zu berechnen. Befürworter dieser Methode meinen, dass die modernen Methoden der Berechnung die erwünschte Sicherstellung des Erscheinens des Neumonds gewährleisten und somit den Sinn der Sichtung erfüllen. Gegner dieser Methode vertreten die Ansicht, dass gottesdienstliche Handlungen (wie das Fasten im Ramadhan) ausschließlich nach authentischen Texten zu praktizieren sei. Sie fordern ausdrücklich die Sichtung des Neumondes.
Bei der Sichtung ist zu beachten, dass es überhaupt möglich sein muss, den Neumond in einem Gebiet zu sehen. Darauf weist der Europäische Fatwa-Rat in seiner 3. regulären Konferenz (Köln vom 19. bis 22. Mai 1999) im Zusammenhang mit astronomischen Berechnungen hin. [“A“ 1] Unzulässig ist es hingegen, auf die Sichtung zu verzichten und sich ausschließlich auf Berechnungen, die unter Umständen Jahre vorher bestimmt wurden, zu verlassen. [“A“ 2] [1]
Hat jedes Land seine eigene Sichtung oder reicht es, wenn irgendwo auf der Welt der Neumond von Muslimen gesichtet wurde?
Diese Frage stellen sich jedes Jahr insbesondere Muslime in Europa, wo es vorkommen kann, dass die die einen bereits fasten, während die anderen noch auf die Sichtung des Mondes in ihren jeweiligen Herkunftsländern warten. Dies führt leider auch dazu, dass teilweise kein gemeinsames 'Id-ul-Fitr (Fastenbrechenfest) stattfinden kann. Der einzige Trost: die Unterschiedlichen Meinungen zur Festlegung des Beginns des Ramadhans beruhen auf einer schon lange bestehenden Meinungsverschiedenheit der Gelehrten hinsichtlich der Sichtung des Mondes. In einer Fatua, die die Organisation der großen Gelehrten im Königreich Saudi-Arabien erlassen hat, heißt es:
- „Die Frage, ob die unterschiedlichen Mondaufgänge berücksichtigt werden sollen oder nicht, gehört zu den theoretischen Fragestellungen, die Raum für den Idschtihad bieten. Es gibt hierzu und zu ähnlichen Fragestellungen Meinungsverschiedenheiten zwischen denjenigen, die Wissen haben und sich in Fragen des Dins auskennen. Die Frage zählt zu den sogenannten erlaubten Meinungsverschiedenheiten, bei denen derjenige, der zum richtigen Urteil gelangt, zwei Belohnungen erhält: Eine Belohnung für den Idschtihad und die Belohnung für das richtige Urteil. Derjenige, der zum falschen Urteil gelangt, erhält die Belohnung für den Idschtihad….
- ..Seit Auftreten dieses Dins vergingen bereits vierzehn Jahrhunderte, in denen kein Zeitabschnitt bekannt ist, in dem die islamische Umma sich auf eine einheitliche Sichtung des Mondes geeinigt hätte.“[2]
Die Frage ist also, ob die ganze muslimische Gemeinschaft verpflichtet ist zu fasten, wenn der Neumond in irgendeinem Land gesehen wurde oder dies nicht verbindlich ist, sondern jedes Land auf seine eigene Sichtung abstellen kann. Hierzu werden unter den islamischen Gelehrten drei Meinungen vertreten:
1) Die meisten Gelehrten vertreten die Ansicht, dass es wünschenswert sei, dass alle Muslime weltweit gemeinsam den Fastenmonat Ramadhan beginnen und beenden. Zur Festlegung des Beginns bzw. Endes des Ramadhans wäre es demnach ausreichend, wenn in irgendeinem Land der Erde der Neumond gesichtet wurde. Jeder Muslim ist dann verpflichtet zu fasten.
Diese Meinung vertreten die Hanafiten. Sie wird auch Imam Malik (bezüglich dessen, was die Gelehrten von Ägypten und Ibn Al-Qasim von ihm überlieferten), Imam Al-Laith, Imam Asch-Schafi'i, den Gelehrten vonKufa und Imam Ahmad zugeschrieben.
Diese Meinung beruft sich u.a. auf folgendes Argument:
Die einschlägigen Texte aus Quran und Sunna (siehe oben) schreiben das Fasten vor, sobald der Neumond gesichtet wird, das Gleiche gilt für das Ende des Ramadhans. Diese Aufforderung richtet sich an die Allgemeinheit der Muslime. Wenn daher einige unter ihnen den Neumond sehen, ist dies für die übrigen verpflichtend, denn die Muslime stellen eine einzige Gemeinschaft (arab. Umma) dar.
Angeführt wird der Ausspruch des Propheten (Allahs Segen und Wohlgefallen auf ihm):
- “ Das Fasten ist (fällig), wenn alle fasten, das Fastenbrechen ist (fällig), wenn alle das Fasten brechen und das Schlachten, am Tage, wenn alle schlachten.“ Dieser Hadith deutet darauf hin, dass das Fasten als auch das Fastenbrechen zusammen mit der Gemeinschaft stattfindet.
Es muss gesagt werden, dass dies ein starkes Argument war, insbesondere in Zeiten, in denen eine einheitliche Umma mit einem Herrscher an der Spitze bestand. Heute leben die Muslime jedoch in verschiedenen Einzelstaaten. Der Hadith kann daher auch genau anders herum interpretiert werden, wie unter Punkt 2) zu sehen ist[3].
2) Der Muslim ist in diesem Fall nicht verpflichtet zu fasten, da jedes Volk seine eigene Mondsichtung hat.
Diese Meinung wird dem Sahabi Ibn Abbas, 'Akrama, Al-Qasim Ibn Muhammad, As-Salim Ibn Abdullah, Ibn al-Mubarak und Ishaak Ibn Rahawih zugeschrieben. Diese Meinung wird auch einigen Anhängern des Imam Malik, wie Ibn Dinar, zugeschrieben, sowie Imam Malik selbst (bezüglich dessen, was die Gelehrten vonMedina von ihm überlieferten)[3].
a) Diese Meinung beruft sich u.a. auf den folgenden Hadith:
- „Es begab sich, dass die Mutter der Überzeugten Umm Salama (Allahs Wohlgefallen auf ihr) Kuraib in einer Angelegenheit zu Mu'auija (Allahs Wohlgefallen auf ihm) nach al-Scham sandte. Seine Reise war in den letzten Tagen des Scha'baan und er gelangte zu Beginn des Ramadhans nach al-Scham. Die Muslime sichteten dort den Neumond Freitagnacht. Kuraib erledigte seine Angelegenheit und kehrte gegen Ende des Ramadhans nach Medina zurück, wo er auf Ibn Abbas traf. Er erzählte ihm, dass sie den Neumond in al-Scham am Freitag gesehen hätten. Daraufhin sagte Ibn ‘Abbas ihm, dass sie ihn erst am Samstag gesehen hätten. Kuraib fragte ihn, ob sie sich nicht an die Sichtung Mu‘auiyas halten würden, mit ihnen das Fest begehen und die Nacht des Freitags, die sie verpasst hätten, nachholen wollten. Ibn ‘Abbas erwiderte, dass sie die dreißig Tage vollenden würden, es sei denn, sie würden den Neumond sichten. Das sei es, was der Prophet (Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm) ihnen befohlen habe.“ (Hadith sahih bei Muslim)[A 1].
Gegen diesen Hadith wird von den Vertretern der ersten Meinung allerdings eingewendet, dass es sich um den Idschtihad eines Sahabis (Ibn Abbas) handele und kein Hadith vorliege, das auf den Propheten zurückgeführt wird. Darauf ließen auch nicht die Worte: "Das sei es, was der Prophet (Allahs Frieden und Wohlgefallen auf ihm) ihnen befohlen habe", schließen. Außerdem habe Ibn Abbas nur deswegen der Aussage Kuraibs keine Bedeutung zugemessen, da die Zeugenaussage einer einzigen Person nicht zähle.
b) Zudem vergleicht diese Meinung das Erscheinen des Neumondes mit dem Sonnenaufgang, der ja auch in jedem Land verschieden sei und daher für jedes Land separat bestimmt werde.
c) Es gibt ein Hadith, der besagt, dass das Fasten und das Fastenbrechen dann (fällig) sind, wenn alle fasten und wenn alle das Fasten brechen (Hadith bei Tirmidhi, siehe oben). „Unter Zugrundelegung dieser Regel, die dem Hadith entnommen werden kann, ist es im Sinne zumindest einer partiellen Einheit am besten, dass man auch dann zur gleichen Zeit wie die Allgemeinheit der Leute im selben Land fastet, wenn dieses Land auf die eigene Sichtung abstellt und nicht auf die erste Sichtung, unabhängig vom Ort und von der geographischen Zone[A 2]. Dies bedeutet aber nicht, dass man mit den Leuten eines Landes zu fasten beginnen soll, welches lediglich auf astronomische Berechnungen abstellt und an einem Ort der Welt die Sichtung bestätigt worden ist."[1]
3) Eine dritte Meinung differenziert zwischen Ländern, die weit und anderen die nah beieinander liegen.
Diese Meinung vertreten die Schafi'iten. Allerdings sind sie sich nur einig darüber, dass die Sichtung des Mondes auch für eine anderes Land verpflichtend ist, wenn die betroffenen Länder nahe nebeneinander liegen. Liegen die Länder jedoch weit entfernt auseinander, so gibt es zwei verschiedene Meinungen darüber, ob die Sichtung des Mondes für das jeweils andere Land verpflichtend ist. Desgleichen gibt es innerhalb der Schafi’iten Meinungsverschiedenheiten darüber, wie die Begriffe „weit“ und „nah“ in diesen Fällen zu definieren sind[3].
Nach den oben erwähnten Ausführungen der Organisation der großen Gelehrten im Königreich von Saudi-Arabien kommt diese zu folgendem Ergebnis:
„Die Mitglieder der Organisation urteilen daher, dass die Angelegenheit bei dem bisherigen Zustand belassen und das Thema nicht aufgebauscht werden sollte. Jeder islamische Staat hat das Recht unter Zuhilfenahme seiner Gelehrten, aus den zwei dargestellten Meinungen (Anm.: siehe oben Meinung 1) und 2)), die in der Fragestellung vertreten werden, diejenige zu wählen, die er für richtig hält, denn jede dieser Meinungen verfügt über Beweise und Belege.“[4]
Sonderfall: Reise in ein anderes Land während des Ramadhans bei unterschiedlicher Mondsichtung
„Verreist man während des Ramadhans und kommt in eine Gegend, wo die Leute erst 29 Tage gefastet haben und der Neumond noch nicht gesehen wurde, während man selbst schon 30 Tage gefastet hat, ist es nach einer Fatua von Scheich Ibn Baz zulässig, noch einen Tag zu fasten, um das Fastenbrechen gemeinsam mit den dortigen Muslimen zu beginnen."[1]
Das Fasten im Ramadhan
Einführung in das Fasten im Ramadhan[5]
Das Fasten während des neunten Monats des islamischen Kalenders Ramadhan ist eine der fünf Säulen des Islams. Es ist allen Muslimen vorgeschrieben, die sich guter Gesundheit und körperlicher Verfassung erfreuen und das Reifestadium erreicht haben, sofern sie nicht von der Einhaltung des Fastens durch verschiedene Umstände wie eine Reise, hohes Alter, Krankheit, geistige Unzurechnungsfähigkeit oder insbesondere bei Frauen durch Menstruation, Schwangerschaft oder Niederkunft abgehalten werden.
Die Pflicht des Fastens wurde den Muslimen zur Zeit des Propheten Muhammad (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) stufenweise auferlegt. Das Fasten wurde dabei in drei Phasen eingeführt:
- 1. In der ersten Phase wurde das freiwillige Fasten empfohlen. In dieser Phase war es möglich, durch Speisung eines Bedürftigen die Empfehlung zum Fasten zu erfüllen.
- „Und denen, die es mit großer Mühe ertragen können, ist als Ersatz die Speisung der Armen auferlegt." (Sura Al-Baqara, Vers 184)
- 2. In der zweiten Phase wurde das Fasten zur Pflicht (fardh). Nur Reisenden und Kranken wurde erlaubt, das Fasten auszusetzen, mit der Bedingung, die versäumten Tage nach zu fasten.
- „Wer also in dem Monat zugegen ist von euch, der soll in ihm fasten. Und wer krank oder auf einer Reise ist, soll eine Anzahl anderer Tage fasten." (Sura Al-Baqara, Vers 185)
- 3. In der dritten Phase folgte eine Erleichterung der bis dahin geltenden Fastenvorschriften. Essen, trinken und Geschlechtsverkehr wurden nun von Sonnenuntergang bis zum nächsten Morgenlicht erlaubt. In den ersten beiden Phasen war essen, trinken und Geschlechtsverkehr nur bis zum Schlafengehen erlaubt. Das bedeutete, daß in der Zeit zwischen Aufstehen und Fastenbeginn diese Dinge verboten waren. Die in der zweiten Phase erlassene Pflicht zum Fasten wurde nicht verändert. Allah (t.) sagte diesbezüglich im Quran:
- „Es ist euch in der Nacht des Fastens erlaubt, euch euren Frauen zu nähern, sie sind Geborgenheit für euch und ihr seid Geborgenheit für sie. Allah weiß, daß ihr gegen euch selbst trügerisch gehandelt habt, und Er wandte euch Seine Gnade wieder zu und vergab euch. So pflegt nun Verkehr mit ihnen und trachtet nach dem, was Allah für euch bestimmt hat. Und esst und trinkt, bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden (des Morgenlichtes) für euch erkennbar wird. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht. Und pflegt keinen Verkehr mit ihnen, während ihr euch in die Moscheen zurückgezogen habt. Dies sind die Schranken Allahs, so kommt ihnen nicht nahe! So erklärt Allah den Menschen Seine Zeichen. Vielleicht werden sie (Ihn) fürchten." (Sura Al-Baqara, Vers 187)
Die Pflicht zum Fasten im Monat Ramadan wurde den Muslimen im 2. Jahr der Hidschra im Monat Scha'ban auferlegt. Davor hatten die Muslime wie die Juden von Medina nur am Tag von 'Aschura, dem 10. Muharram, gefastet. Erst im 2. Jahr der Hidschra erhielt der Prophet die Offenbarung von Allah, dass den Muslimen das Fasten im Monat Ramadan vorgeschrieben ist. Das Fasten am Tag von 'Aschura blieb beliebt (arab. mustahabb), d.h. es ist nicht mehr verpflichtend.[6]
Was uns ALLAH über das Fasten im Monat Ramadhan sinngemäß sagt:
- "(183) Ihr, die den Iman (Überzeugung) verinnerlicht habt! Das rituelle Fasten wurde euch geboten, wie es denjenigen vor euch geboten wurde, damit ihr gottesfürchtig handelt. (184) Es sind abgezählte Tage. Wer jedoch von euch krank oder auf Reisen war, so (holt er nach die) gleiche Anzahl an anderen Tagen. Und für diejenigen, denen es schwer fällt, ist dessen Ersatz die Speisung eines Bedürftigen. Und wer mehr Gutes freiwillig gibt, so ist dies besser für ihn. Und wenn ihr fastet, ist es besser für euch, würdet ihr es nur wissen.
- (185) Es ist der Monat Ramadan, in dem der Quran hinabgesandt wurde als Rechtleitung für die Menschen und als deutliches Zeichen von der Rechtleitung und Al-Furqan (das Unterscheidende). Wer von euch diesen Monat erlebt, so soll er darin fasten! Und wer krank oder auf Reisen war, (fastet) an anderen Tagen die gleiche Anzahl. ALLAH will für euch Erleichterung; doch ER will für euch keine Erschwernis. Und (ER gebot es euch), damit ihr die Anzahl (der Fasten-Tage) vervollständigt, ALLAH mit „Allahu Akbar“ (ALLAH ist der größte) für das rühmt, was ER euch an Rechtleitung zukommen ließ, und ihr euch dankbar erweist. (186) Und wenn dich Meine Diener nach Mir fragen: ‚ICH bin gewiß nahe, erhöre das Bittgebet des Bittenden, wenn er an Mich Bittgebete richtet; so sollen Sie Mir folgen und den Iman an Mich verinnerlichen, damit sie das Wahre treffen.‘
- (187) Für halal (erlaubt) wurde euch erklärt, in der Nacht (während) der Fasten-Zeit mit euren Ehefrauen intim zu sein. Sie sind (wie) eine Bekleidung für euch und ihr seid (wie) eine Bekleidung für sie. ALLAH wußte, daß ihr euch selbst gegenüber untreu wart, so nahm ER eure Reue an und erließ es euch. Also jetzt verkehrt mit ihnen und erstrebt das, was ALLAH euch geboten hat. Und esst und trinkt, bis für euch der weiße Faden (der Dämmerung) vom schwarzen Faden (der Nacht) unterscheidbar wird, dann vollendet das Fasten bis zur Nacht! Und werdet nicht intim mit ihnen, während ihr I'tikaf[Fußnote 1] in den Moscheen vollzieht. Dies sind ALLAHs Richtlinien, so kommt ihnen nicht nahe! Solcherart verdeutlicht ALLAH den Menschen Seine Zeichen, damit sie gottesfürchtig gemäß handeln." (Quran, 2:183-187)
Die Vorzüge des Fastens im Monat Ramadhan
Zum allgemeinen Nutzen und Segen des Fastens siehe Artikel: Fasten.
1. Vergebung der Sünden
Abu Huraira berichtete, dass der Prophet Muhammad (Allahs Friede und Segen auf ihm) sagte:
- "Wer auch immer im Ramadhan aus Iman und mit Hoffnung auf Belohnung fastet, dem werden all seine vorherigen Sünden vergeben sein." (Hadith bei Buchari)
2. Fasten führt zu Gottesfürchtigeit
- "Ihr, die den Iman (Überzeugung) verinnerlicht habt! Das rituelle Fasten wurde euch geboten, wie es denjenigen vor euch geboten wurde, damit ihr gottesfürchtig handelt." (Quran 2:183)
3. Durch das Fasten im Ramadhan wird die islamische Umma gestärkt
Das gleichzeitige Fasten verbindet die islamische Gemeinschaft auf der ganzen Welt.
Zeitdauer des Fastens
Die Zeit des Fastens beginnt bei Anbruch der nautischen Morgendämmerung und dauert bis zum Sonnenuntergang, so wie Allah, der Erhabene, dies angeordnet hat:
- „...Und esst und trinkt, bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden der Morgendämmerung für euch erkennbar wird. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht" (Sura Al Baqara 2:187)
Adiyy Ibn Hatim (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) berichtete:
- „Als der Quran-Vers '... bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden ...‘ offenbart wurde, legte ich eine weiße und eine schwarze Kamelfessel unter mein Kopfkissen. In der Nacht verglich ich die beiden immer wieder, konnte jedoch den Farbunterschied nicht erkennen. Als der Morgen anbrach, suchte ich den Gesandten Allahs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) auf und erzählte ihm dies. Er sagte zu mir: 'Damit ist nur die Finsternis der Nacht und die Helligkeit des Tages gemeint.‘"
- (Buchari)
Das Fastenbrechen soll sofort bei Sonnenuntergang beginnen, wie es der Prophet (a.s.s.) zu tun pflegte. Kein Gelehrter (mit Ausnahme der Zwölfer-Schi'a) ist der Meinung, dass man die Nacht abwarten sollte.
Wer muss im Ramadhan fasten und wer nicht?
Zum Fasten verpflichtet ist jeder erwachsene Mann und jede erwachsene Frau, die geistig und körperlich gesund ist.
- Nicht-Muslime sind nicht verpflichtet zu fasten. Tun sie es doch, werden sie dafür nicht belohnt, bis sie von Herzen bezeugen, dass es einen Gott gibt außer ALLAH und dass Muhammad sein Gesandter ist.
- Kinder , die das Alter der Pubertät noch nicht erreicht haben, sind nicht verpflichtet zu fasten, sollten aber ab einem Alter von 7 Jahren dazu ermutigt werden, um sich an das Fasten zu gewöhnen.
- Geistig Behinderte sind vom Fasten ausgenommen und müssen das Fasten auch nich nachholen oder als Ersatzleistung Arme speisen[7].
In bestimmten Situationen muss ebenfalls nicht gefastet werden:
1. Menstruierende und Wöchnerinnen müssen und dürfen nicht fasten. Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden.
'Aischa (ALLAHs Wohlgefallen mit ihr) sagte:
- „Als wir zu Lebzeiten des Propheten (a.s.s.) unsere Menstruation hatten, wurden wir angewiesen, das (versäumte) Fasten (nach der Menstruation) nachzuholen, die (versäumten) Gebete aber nicht."
- (Buchari und Muslim)
2. Reisende und Kranke müssen nicht fasten.
Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden. Die Ausnahmeregel für Reisende gilt nur, wenn die Abreise vom Wohnort vor dem Morgenlicht erfolgt.
4. Schwangere und Stillende dürfen das Fasten aussetzen, wenn Bedenken für die Gesundheit des Kindes oder der Mutter bestehen. Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden. Hier muss jedoch auch eine Kaffara gezahlt werden, bzw. die Armen speisen.
5. Alte Menschen und chronisch Kranke dürfen das Fasten aussetzen. Die versäumten Tage müssen nicht nachgeholt werden. Sie müssen jedoch für jeden versäumten Tag einen Armen speisen.
Der Sahabi Ibn Abbas (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) sagte:
- „Dem alten Menschen wurde erlaubt, das Fasten auszusetzen und (als Ersatz) für jeden nicht gefasteten Tag die Speisung eines Bedürftigen auferlegt. Und er hat die versäumten Tage nicht nachzuholen."
- (Al-Darqatni und Al-Hakim)
Dinge, die das Fasten ungültig machen
Das absichtliche Vollziehen der folgenden Handlungen macht das Fasten ungültig. Die entsprechenden Tage müssen deshalb nachgeholt werden.
1. Orale Zuführung von Substanzen in den Körper, unabhängig von deren Konsistenz und deren Nährwert (essen, trinken und rauchen). Zuführung von nährwerthaltigen Substanzen in den Körper auf anderem Weg, unabhängig von deren Konsistenz. Spritzen und Medikamente ohne Nährwert annullieren das Fasten nicht.
Das Essen aus Vergeßlichkeit oder aus Versehen macht das Fasten nicht ungültig.
Abu Huraira (Allahs Wohlgefalen auf ihm) berichtete, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
- „Wenn er (der Fastende) aus Vergesslichkeit (während seines Fastens) isst und trinkt, dann soll er sein Fasten fortsetzen, denn Allah hat ihm damit Speise und Trank gegeben.“ (Hadith bei Buchari)
2. Absichtliches Erbrechen.
Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
- „Wer ohne eigenes Zutun erbricht, muss nicht nachfasten. Wer es jedoch absichtlich tut, so soll er den Tag nachfasten.“ (Hadith bei Ahmad, Abu Dawud, Tirmidhi, Ibn Madscha, Ibn Hibban, Daraqutni)
3. Selbstbefriedigung (Onanie) mit der Hand oder durch geschlechtliche Erregung.
Samenerguß im Schlaf beeinträchtigt das Fasten nicht.
4. Geschlechtsverkehr
Geschlechtsverkehr bricht das Fasten, die versäumten Tage müssen nachgeholt werden.
Zusätzlich zum Erfordernis des Nachfastens der versäumten Tage ist eine Sühneleistung (arab. kaffara) vorgeschrieben. Sie besteht darin, einen Sklaven freizulassen, wenn dies nicht möglich ist, sechzig Tage nacheinander zu fasten und wenn dies auch nicht möglich ist, sechzig Arme zu speisen.
Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete:
- "Während wir beim Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) saßen, kam ein Mann zu ihm und sagte: »O Gesandter Allahs, ich gehe zugrunde!« Der Prophet fragte: »Was ist mit dir passiert?« Der Mann sagte: »Ich hatte Geschlechtsverkehr mit meiner Frau, während ich noch am Fasten war!« Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte dann zu ihm: »Kannst du einen Sklaven finden, den du freikaufen kannst?« Der Mann entgegnete: »Nein!« Der Prophet fragte: »Kannst du zwei Monate hintereinander fasten?« Der Mann entgegnete: »Nein!« Der Prophet fragte: »Kannst du sechzig arme Menschen speisen?« Der Mann entgegnete: »Nein!« Daraufhin blieb der Prophet ( Allahs Segen und Friede auf ihm) eine Weile still. Während wir noch da warteten, wurde dem Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) ein Korb voller Datteln gebracht und er fragte: »Wo ist der Fragende ?« Der Mann sagte: »Hier bin Ich!« Und der Prophet sagte zu ihm: »Nimm diese (Datteln) und spende sie!« Der Mann entgegnete: »Soll ich sie jemanden geben, der noch ärmer ist als ich, oh Gesandter Allahs? Es gibt keine Familie zwischen den zwie Harrahs (Felder in Medina), die ärmer ist als meine! « Da lachte der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm), so dass man seine Eckzähne sehen konnte. Da sagte er: »Dann speise damit deine Familie!«" (Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr. 1936)
Falls man vergessen haben sollte, dass man fastet und Geschlechtsverkehr ausübt, muss man keine Sühneleistung leisten; ebenso muss die Frau, die vom Mann zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden ist, keine Sühneleistung erbringen. Nach der Mehrheit der Gelehrten obliegt die Sühneleistung grds. beiden, sowohl dem Mann als auch der Frau. Nach einer anderen Ansicht, wie von Imam Schafi’i, muss eine Frau grundsätzlich keine Sühneleistung vornehmen, sondern nur der Mann, dem hier die monetäre Verpflichtung auferlegt wurde und weil sich in Bezug auf die Frau keine ausdrückliche Anordnung findet; sie muss lediglich den Tag nachfasten.[8]
Erlaubtes während des Fastens
- Vollständiges Eintauchen des Körpers in Wasser.
- Der Gebrauch von Augen-, Ohren- und Nasentropfen, von Khul, von Hautcreme und Hautöl. Beim Benutzen der Nasentropfen sollte man aber besonders vorsichtig sein, dass die Flüssigkeit nicht in die Kehle und dann in den Magen gelangt.
- Das Ausspülen von Mund und Nase, Zahnpflege mit Zahnbürste und Zahnpasta oder mit dem Siwak. Versehentliches Verschlucken von Wasser beeinträchtigt das Fasten nicht.
- Das Küssen oder das Streicheln des Ehepartners, wenn man sich kontrollieren kann.
- Blutentnahme, Blutspende und Aderlaß.
- Darmeinlauf.
- Einatmen von Staub und Riechen von Parfum.
- Abschmecken von Mahlzeiten. Hausfrauen und Köche dürfen Gerichte abschmecken. Die Essensprobe muß jedoch wieder ausgespuckt werden.
- Schlucken des eigenen Speichels
- Beginn des Fastens im Zustand der Dschanaba (rituelle Unreinheit). Die Pflicht zur Durchführung von Ghusl (rituelle Ganzkörperwaschung) und zur Verrichtung des Fadschr-Gebets besteht jedoch vor Sonnenaufgang.
Belege über die Erlaubnis des Küssens des Ehepartners
Folgende Ahadith belegen, dass das Küssen des Ehepartners während des Fastens erlaubt ist:
'Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete:
- "Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, küsste gewöhnlich eine seiner Frauen, während er fastete. Dann lachte sie."
- (Sahih Muslim, Nr. 1851 im arabischen)
'Umar Ibn al-Khattab (ALLAhs Wohlgefallen mit ihm) kam eines Tages zum Gesandten (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) und sagte:
- "Ich habe heute (eine große Sünde) begangen, ich habe meine Frau geküsst, während ich fastete." Der Gesandte ALLAHs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte: "Was glaubst du, (ist etwas dabei) wenn du deinen Mund mit Wasser spülst, während du fastest?" 'Umar erwiderte: "Es ist nichts dabei." Der Gesandte ALLAHs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) fragte dann: "Wieso stellst du dann diese Frage?"
- (Überliefert von Ahmad Ibn Hanbal und Abu Dawud)
'Umar Ibn Abu Salama, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
- Ich fragte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm: Darf ein Fastender (seine Frau) küssen? Da sagte der Gesandter Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm: Frag Umm Salama danach! Als er Umm Salama danach fragte, ob ein Fastender seine Frau küssen darf, teilte sie ihm mit, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, dies tat. `Umar aber sagte: O Allahs Gesandter, Allah hat dir doch deine vergangenen und künftigen Sünde vergeben. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte zu ihm: Bei Allah, ich bin frommer als ihr! Ich fürchte Allah mehr als ihr!
- (Sahih Muslim, Nr. 1863 im arabischen)
Das Tarauih-Gebet
Bei der Verrichtung des Tarawih-Gebets finden wir das Phänomen, daß die heutige Praxis nicht mit der authentisch überlieferten Sunna des Propheten (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) übereinstimmt. Zur Zeit des Gesanden (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) und nach seinem Tod verrichteten seine Gefährten das Tarawih-Gebet wahlweise zu Hause oder in der Moschee.
'Aischa (ALLAHs Wohlgefallen mit ihr), die Ehefrau des Gesandten Muhammad (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm), berichtete:
- „Der Gesandte Allahs verrichtete das Tarawih-Gebet in der Moschee und einige Muslime folgten ihm darin. Dann verrichtete er es am nächsten Tag, und die Muslime, die ihm folgten, waren mehr. Am dritten und vierten Tag versammelten sich die Muslime in der Moschee, der Prophet (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) aber blieb zu Hause. Am nächsten Tag sagte er: 'Ich sah euch, und nur die Befürchtung, daß dieses Gebet für euch zur Pflicht werden würde, hinderte mich daran, zu euch zu kommen.‘"
- (Buchari und Muslim)
Umar ibn-ul-Khattab (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm), der zweite rechtgeleitete Kalif, änderte diese Praxis und ließ das Tarauih-Gebet täglich in der Moschee gemeinsam verrichten.
Die Anzahl der Rak'a (Gebetseinheiten) beim Tarawih-Gebet beträgt nach der Sunna des Propheten (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) nicht mehr als acht Rak'a. ‘'Aischa (ALLAHs Wohlgefallen mit ihr) bestätigte, daß der Gesandte Allahs nicht mehr als 11 Rak'at (Sunna-Gebet nach dem Nacht-Gebet) im Ramadan oder außerhalb des Ramadan betete. Davon waren drei Rak'at Witr-Gebet.
Historische Überlieferungen besagen jedoch, daß die Muslime zur Zeit der rechtgeleiteten Kalifen 'Umar, 'Uthman und Ali (ALLAHs Wohlgefallen mit ihnen) 20 Rak'at beim Tarauih-Gebet verrichteten. Aufgrund dieser Überlieferungen der Praxis der Gefährten beten die Hanafiten und die meisten Hanbaliten heutzutage 20 Rak'a.
Die letzten 10 Nächte des Ramadhans und die Nacht der Bestimmung (Lailat-ul-Qadr)
Die letzten zehn Nächte des Ramadhans sind von großer Wichtigkeit geprägt, da in ihnen die bedeutsame Nacht „Laylat-ul-Qadr“ ist. So legte der Prophet (sallaALLAHu ´aleihi wa sallam) den Muslimen Folgendes ans Herz:
- „Strengt euch an, Laylat-ul-Qadr in den letzten zehn (Nächten) von Ramadhan zu suchen!“
- (Al-Buchari und Muslim)
Damit einem diese wertvolle Nacht nicht entgeht, versucht man sie zu finden, indem man in den letzten zehn Nächten des Ramadhans voller Eifer im Gottesdienst ausdauert; anlehnend an das Beispiel des Gesandten (sallaALLAHu ´aleihi wa sallam), wie es Aischa (ALLAHs Wohlgefallen auf ihr) berichtete:
- „Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) strengte sich (mit ´Ibada) in den letzten zehn
(Tagen/Nächten) so an, wie er sich in den anderen nicht anzustrengen pflegte.“
- (Muslim)
Wichtig: Die Nacht beginnt in der islamischen Terminologie nach dem Abendgebet (Maghrib). Wenn bspw. der 22. Tag des Ramadhans ist, so ist nach dem Abendgebet (Maghrib) bereits die 23. Nacht!
Die Nacht der Bestimmung (Lailat-ul-Qadr)
Die Nacht der Bestimmung, Lailat-ul-Qadr, ist die Nacht, in der die ersten Quran-Verse der Sura Al-'Alaq (Sura Nr. 96, Verse 1-5)offenbart wurden. Manche gute und rechtschaffene Muslime sahen und erlebten ganz individuell das Zeichen Allahs in dieser Nacht, das - manchen Ahadith zufolge - in den letzten zehn ungeraden Tagen des Monats Ramadan zu erwarten ist. Allah, der Erhabene, sagt dazu sinngemäß:
- „Wahrlich, Wir haben ihn (den Quran) herabgesandt in Lailatu-l-Qadr. Und was lehrt dich wissen, was Lailat-ul-Qadr ist? Lailat-ul-Qadr ist besser als tausend Monate. In ihr steigen die Engel und Gabriel herab mit der Erlaubnis ihres Herrn zu jeglichem Geheiß. Frieden ist sie bis zum Anbruch der Morgenröte" (Sura Al-Qadr, 96:1-5)
- "Wir sandten diesen Koran herab in einer gesegneten Nacht (in der Nacht der Bestimmung). Wahrlich... wir warnen die Menschen ja immer wieder..." (Sura ad-Duchan, 44:3)
Aischa (ALLAHs Wohgefallen mit ihr), berichtete, dass der Gesandte Allahs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte:
- „Erwartet Lailat-ul-Qadr in den letzten zehn Tagen des Ramadan, die ungerader Zahl sind."
- (Buchari)
Aischa (ALLAHs Wohgefallen mit ihr) berichtete:
- „O Gesandter Allahs, was würdest du mir (für ein Bittgebet) empfehlen, wenn ich weiß, in welcher Nacht Lailat-ul-Qadr ist? Was soll ich sagen?" Er sagte: „Sprich dann: 'O Allah, mein Gott! Wahrlich Du bist Der Allvergebende, und Du liebst die Vergebung, so vergib mir! (Allahumma innaka anta al-'Afuun, tuhibbul 'Afwa, fa 'afu 'anni)'"
- (Ahmad ibn Hanbal, Tirmidhi und Ibn Madscha)
Das Sich-Zurückziehen in die Moschee (I'tikaf)
Dies betrifft diejenigen, die sich in die Moschee zurückziehen wollen. Die Abgeschlossenheit in der Moschee kann zu jeder Zeit, insbesondere während der letzten 10 Tage des Fastenmonats Ramadan, vorgenommen werden und ist im übrigen keine Pflicht, sondern lediglich eine Empfehlung für die Gläubigen, sich nach der Sunna des Propheten (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) während des Fastenmonats zurückzuziehen und sich ganz auf Allah (dem Erhabenen) und Seine Gnade zu konzentrieren möchten.
Zakat-ul-Fitr
Die Zahlung dieser Zakat ist Pflicht für alle Muslime (Erwachsene und Kinder) und wird als Reinigung und Ausgleich für die Verfehlungen während des Fastens im Ramadan angesehen. Diese Zakat betrug ursprünglich ein Sa' (ca. vier Handvoll) Weizen, Rosinen oder Datteln. Anstelle dieser Naturalien darf man heutzutage den Gegenwert in Bargeld entrichten.
Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete:
- "Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, machte Zakatu-l-Fitr (die Pflichtabgabe an Bedürftige zum Fastenbrechenfest) im Verlauf des Fastenmonats Ramadan zur Pflicht, und zwar als eine Maßeinheit Datteln oder eine Maßeinheit Gerste, welche ausgegeben werden soll für jeden Menschen (im Haushalt), sei dieser ein Freier oder ein Sklave, männlich oder weiblich von den Muslimen."
- (Al-Buchari)
Die Höhe der Zakat wird jedes Jahr für jedes Land entsprechend der Kaufkraft der jeweiligen Landeswährung neu festgelegt. Sie richtet sich nicht nach den persönlichen Vermögensverhältnissen, sondern entspricht etwa dem Gegenwert für eine einfache Mahlzeit im jeweiligen Land.
Beispiel:
Die Zakat-ul-Fitr betrug 1997 und 1998 für die Deutschland 10 DM. Heute beträgt es ca. 6 Euro.
Diese Zakat soll im Zeitraum von Anfang bis Ende des Fastenmonats Ramadan entrichtet werden, in jedem Fall aber vor dem Fest des Fastenbrechens ('Id-ul-Fitr).
Ereignisse im Monat Ramadhan
- 01. Ramadhan: Beginn des Pflichtfastens
- 12. Ramadhan: Tag der Verbrüderung
- 17. Ramadhan: Schlacht von Badr (17.9.2 n. H. / 1.3.624 n. Chr.)
- 20. Befreiung Mekkas (630 n. Chr. )
- 20/21. Ramadhan: 1. wahrscheinliche Nacht der Bestimmung (arab.: Lailatul Qadr)
- 22/23. Ramadhan: 2. wahrscheinliche Nacht der Bestimmung (arab.: Lailatul Qadr)
- 24/25. Ramadhan: 3. wahrscheinliche Nacht der Bestimmung (arab.: Lailatul Qadr)
- 26/27. Ramadhan: 4. wahrscheinliche Nacht der Bestimmung (arab.: Lailatul Qadr)
- 28/29. Ramadhan: 5. wahrscheinliche Nacht der Bestimmung (arab.: Lailatul Qadr)
- 30. Ramadhan: Schlacht von Hunain
Geboren
- 15. Ramadhan: Geburt von Hasan, der Sohn Ali Ibn Abu Talib (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) (8 n. H. / 630 n. Chr.)
Gestorben
- 07. Ramadhan: Ableben Abu Talibs (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) (619 n. Chr.)
- 10. Ramadhan: Ableben Chadidschas (ALLAHs Wohlgefallen mit ihr) (619 n. Chr.)
Fußnoten
- ↑ I'tikaf bezeichnet das Sich-Zurückziehen in die Moschee, um für bestimmte Zeit gottesdienstliche Handlungen zu vollziehen.
Quellen
- ↑ 1,0 1,1 1,2 Pacic, Dr. Jasmin (2009): Rechtsbestimmungen über die gottesdienstlichen Handlungen im Islam, Fiqh ul-Ibadat, Band 1, Didi-info.de, Karlsruhe, ISBN: 978-3940871-08-4
- ↑ Madschallah al-Buhuth al-islamia, 28.Ausgabe, Schawwal, 1410 n.H., Seite 321
- ↑ 3,0 3,1 3,2 Al-Aschqar, Dr. Sulaiman u.a.(2003): Masa’il fi al-Fiqh al-Muqarin (Fragestellungen der vergleichenden Fiqh-Wissenschaft), Dar al-Nafa’is, Jordanien
- ↑ Madschallah al-Buhuth al-islamia, 28.Ausgabe, Schawwal, 1410 n.H. , Seite 321
- ↑ http://www.barmherzigkeit.ch, von Hamit Duran (Sins), im Ramadan 1420/Dezember 1999
- ↑ Dabbagh, Dr.Hassan (2005): Eine Abhandlung über das Fasten,Alrahman Moschee e.V.,Leipzig
- ↑ Al-Uthaimin, Muhammad Ibn Salih (2004): Fasten, Tarawih-Gebet und Zakat, übersetzt von Abu Ammar Ghembaza, Moulay Mohamed, ohne Verlag
- ↑ Pacic, Dr. Jasmin (2009): Rechtsbestimmungen über die gottesdienstlichen Handlungen im Islam, Fiqh ul-Ibadat, Band 1, Didi-info.de, Karlsruhe, ISBN: 978-3940871-08-4
- Zaidan, Amir M.A. : "Fiqh-ul-'Ibadat", Einführung in die islamischen gottesdienstlichen Handlungen, IKD, Frankfurt a.M.
- Hassib,Abdel; Fouzi, Khalid: "Führer durch das Fasten", Rissalat al-Masjid, Zürich, 1998
- Darwish, Ahmad Kamil H.:, "Was ist Islam?", Islamisches Zentrum München, 1985
- Ibrahimi, Djemila; Azouagh, Karima: "Der Fastende - umgeben von zahlreichen Vorzügen", Islamlernen.com
- Wali.info
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