Idschtihad

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Das Wort Idschtihad (arab.: الإجتهاد) wird sprachlich von dem arabischen Verb “جهد dschahada” abgeleitet. Dieses Verb bedeutet in seinem dritten Stamm “اجتهد idschtahada” sich bemühen[1], sich aufs Äußerste um eine Sache mühen[2].

Unter Idschtihad versteht man in der Islamwissenschaft: Die Bemühung (der geistigen Kräfte) eines Fiqh-Gelehrten um ein islamisches Urteil in einer nicht eindeutigen Angelegenheit auf der Basis der islamischen Quellen.[3].

Beim Idschtihad handelt es sich folglich nicht um eine Rechtsquelle, sondern um eine Methode, Rechtsfortbildung zu betreiben. Als der Prophet (Friede und Segen auf ihm) starb, hinterließ er die im Quran und in der Sunna enthaltenen rechtlichen Bestimmungen. Diese beiden Quellen bildeten aber kein abgeschlossenes Gesetzeswerk. Als neue, nicht gesetzlich geregelte Sachverhalte nach dem Tode des Propheten (Friede und Segen auf ihm) auftauchten, griffen seine Gefährten und insbesondere die rechtgeleiteten Kalifen (Allahs Wohlgefallen auf ihnen) auf das Instrument des Idschtihads zurück, um befriedigende Lösungen im Sinne des Islam zu finden. “Mit dem Idschtihad begannen die Geburtswehen des Fiqh, der islamischen Rechtswissenschaft.”[4]


Verschiedene Definitionen des Idschtihads[Bearbeiten]

Abu Hamid Al- Ghazaly (gest. 505 n.H.) schrieb: "Der Begriff (des Idschtihads) erlangte bei den Gelehrten die spezielle Bedeutung der Anstrengung der (geistigen) Kräfte des Mudschtahids im Erforschen (arab. طلب العلم) der islamischen Bestimmungen. Der vollständige Idschtihad ist, wenn jemand dabei seine Kräfte anstrengt bis er selbst das Gefühl hat, dass er nicht fähig ist, noch weitergehend zu forschen[5].

Die Definition des Gelehrten Al-Amidy (gest. 631 n.H.)[6] klingt ähnlich wie die des Gelehrten Al-Ghazaly, sie erhält aber eine wichtige Einschränkung, indem Al-Amidy darauf hinweist, dass der Idschtihad nur in Angelegenheiten möglich ist,in denen noch kein hundertprozentiges Wissen besteht. Er spricht vom “Forschen nach Wissen, das nicht hundertprozentig sicher ist”,(arab.:طلب الظن).

D.h. in Angelegenheiten, die sich ganz klar aus dem Quran ergeben, ist kein Idschtihad möglich, wie z.B. das Verbot des Verzehrs von Schweinefleisch.

Ein zeitgenössischer Autor beschreibt den Idschtihad wie folgt: “Wo kein Schrift- oder Sunna-Text (arab.Nass)gegeben ist, bemühe man sich, in einem bestimmten Fall eine eigene Meinung zu bilden: Das will sagen, wenn das Gesetz schweigt, entscheidet man sich nach eigenem Rechtsempfinden, nach dem Geist des Gesetztes: Das Resultat solcher Geistestätigkeit nennt man in der Usul-Wissenschaft “Ra'y“. der heutigen Terminologie ausgedrückt, bedeutet das Wort “Ra'y“ Rechtsfortbildung.“[4]

Dies bedeutet natürlich nicht, dass jeder Laie nach seinem eigenen Rechtsempfinden entscheiden darf. Die Ausübung des Idschtihads ist vielmehr den Gelehrten, den Mudschtahids, vorbehalten.


Voraussetzungen des Idschtihads[Bearbeiten]

Damit eine Person Idschtihad betreiben kann, also Mudschtahid wird, muss die Person folgende Eigenschaften innehaben:

  • Islamische Mündigkeit (Mukallaf)
  • Gelehrsamkeit
  • Frömmigkeit
  • Anstand

Gelehrsamkeit[Bearbeiten]

Nur Gelehrte dürfen Idschtihad betreiben, doch nicht jeder Gelehrte ist Mudschtahid. Der Mudschtahid muss Gelehrter in folgenden Bereichen sein (d.h. sehr tiefes umfassendes Wissen hierin besitzen):

Diese Wissenschaft ist für den Idschtihad unerlässlich, da sie sich mit dem Ableiten aus den islamischen Quellen und der Quellenkunde selbst beschäftigt. Ein Gelehrter in Usul al-Fiqh muss verschiedene von den Usul-Gelehrten anerkannte Werke im diesem Bereich verfasst haben und unter den Gelehrten bekannt sein.

Die tiefe Kenntnis der Grammatik, Stilkunde und Semantik ist erforderlich, um die Quellen richtig zu verstehen und analysieren zu können. Wer das Arabische nicht perfekt beherrscht, ist nicht zum Idschtihad befähigt, da er nicht in der Lage ist, Quran und Sunna ohne Hilfsmittel zu verstehen.

Da die Fatwas im Fiqh sind, muss ein Mudschtahid ein Fiqhgelehrter sein, es reicht nicht aus, nur in einem Teilbereich des Fiqhs Gelehrter zu sein.

Die Aqida ist die Grundlage des Wissens, ein Gelehrter, der die Aqida nicht beherrscht ist kein Gelehrter und erst recht kein Mudschtahid.

In folgenden Wissenschaften muss er sich gut auskennen:

Da ein Mudschtahid bei der Beweisführung Überlieferungen benötigt, muss er in der Lage sein, Hadithe auf deren Authentizität zu untersuchen.

Um Beweise aus dem Quran ableiten zu können, muss der Mudschtahid wissen, wie man Tafsir macht.

  • Tafsir des Qurans

Der Mudschtahid muss den Tafsir der Verse kennen, die Regeln betreffen (Ayat al-Ahkam).

  • Wissen um Meinungsverschiedenheiten

Wer innerhalb einer Fiqh-Schule Idschtihad betreibt, muss nur die unterschiedlichen Meinungen der Fiqh-Schule kennen, sowie die Entwicklung der Schule und die Werke der einzelnen Epochen und wie diese einzustufen sind, welche Meinungen renommiert sind und welche abweichen, wie man die einzelnen Aussagen beurteilt uvm.

Wer jedoch unabhängig Idschtihad betreibt, muss in allen Fiqh-Schulen - nicht nur in den bekannten vier sunnitschen Schulen - alle Meinungen kennen, sowie die einschlägige Literatur und Entwicklungsepochen.[7]

Frömmigkeit[Bearbeiten]

Frömmigkeit ist natürlich nicht zu messen, hier ist jedoch gemeint, wie sich der Gelehrte in der Öffentlichkeit gibt: Um als fromm zu gelten, muss er:

  • frei von großen Sünden sein
  • keine kleinen Sünden regelmäßig begehen
  • die islamischen Pflichten erfüllen
  • viele freiwillige Taten verrichten
  • Keiner Sekte angehören (Schiitentum, extremer Sufismus, Mu'tazila, Dschahmiyya etc)

Wer als Imam oder Zeuge vor Gericht nicht zugelassen wird, darf auch keinen Idschtihad betreiben.

Anstand[Bearbeiten]

Zum Anstand gehört das Einhalten des islamischen Benehmens, sowie der landesüblichen Sitten (solange sie islamkonform sind). Alles, was im Islam als unanständig gilt, oder in der Region des Mudschtahids(und im Islam nicht näher bestimmt ist), darf ein Mudschtahid nicht öffentlich begehen.[8]

Unter denen im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen ist es einem Gelehrten erlaubt, Idschtihad zu betreiben:[9]

  1. Er muss ausreichende Kenntnis derjenigen islamischen Quellen haben, die er benötigt, um Idschtihad zu machen. Dazu gehören die Quranstellen, aus denen sich die rechtlichen Bestimmungen ableiten lassen (arab. Ayat al-Ahkam). Dies sind ca. 500 Stellen. Das Gleiche gilt für die Hadithe, die rechtliche Bestimmungen betreffen (arab.: Ahadith al-Ahkam).
  2. Er muss sich mit der Einordnung der Hadithe in authentische (arab.: sahih) und schwache (arab. :da´if) Hadithe auskennen, ebenso muss er u.a. den Isnad und die Gewährspersonen, die diese Hadithe überlieferten, kennen.
  3. Er muss hinsichtlich der Hadithe wissen, ob diese abrogierend oder selbst abrogiert sind. ( arab.: nasikh und mansukh), damit er nicht eine Bestimmung aufgrund eines Hadith ableitet, dessen rechtliche Aussage aufgehoben wurde. Dazu benötigt er auch das Wissen, ob womöglich ein [Idschma´] vorliegt, damit er nicht entgegen dem Idschma´ urteilt.
  4. Er muss sich in der arabischen Sprache und der Usul al-Fiqh-Wissenschaft auskennen. Dies betrifft die richtige Auslegung von Begriffen (arab. Dalalat al-Alfaz), wie z.B. die Allgemeingültigkeit einer Aussage (arab. Al-´Am).
  5. Er muss geistige Fähigkeiten besitzen, die es ihm ermöglichen, rechtliche Bestimmungen aus den Beweisen abzuleiten.

Das weitere Kriterium der Rechtschaffenheit (arab. 'adala) des Mudschtahids ist Voraussetzung dafür, dass man eine Fatwa (Rechtsauskunft) von dem betreffenden Gelehrten annehmen darf[10].

Quellen[Bearbeiten]

  1. Langenscheids Taschenwörterbuch Arabisch, München 2000
  2. Ibn Mandhur: Lisan al-'Arab, Bd. 3, S. 133 nach der Shamela
  3. at-Taqrir wa at-Tahbir 6/141, Scharh al-Kaukab al-Munir, 3/44, Ghamz 'Uyun al-Basa'ir 1/43, laut Shamela
  4. 4,0 4,1 El Baradie, Adel (1983): Gottes-Recht und Menschen-Recht. S. 69, Baden-Baden
  5. Al-Ghazaly, Abu Hamid Al-Mustasfa, 2. Band, Beirut, 2.Aufl.
  6. Al-Amidy, Abu al-Hasan (1984): Al-Ahkam fi Usul al-Ahkam. Verlag Kitab al-`Araby
  7. As-Suyuti, Dschalal Ad-Din: Tanwir al-Istinad fi Tafsir al-Idschtihad. Shamela, S. 2-5.
  8. As-Suyuti, Dschalal Ad-Din: Tanwir al-Istinad fi Tafsir al-Idschtihad. Shamela, S. 4.
  9. Al-Utaimin, Mohamed bin Salih (2003): Al-Usul min `Ilm Al-Usul. Saudi-Arabien
  10. Mourad, Samir; Toumi, Said (2006): Methodenlehre der Ermittlung islamischer Bestimmungen aus Koran und Sunna. Usul al-Fiqh - Maqasid asch-Scharia – al-Qawa'id al-Fiqhijja. S.27, Deutesches Informationsdienst über den Islam e.V. (DIdI e.V.), Karlsruhe, Download-URL: http://www.islam-verstehen.de/downloads.html?task=view.download&cid=257


Literatur[Bearbeiten]