Freiwilliges Fasten: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 29. Juni 2010, 14:02 Uhr


Beliebte Zeiten des freiwilligen Fastens

Zeiten, in denen das Fasten verboten oder unerwünscht ist

Das Fasten an den zwei Festtagen

Das Fasten an den beiden Festtagen der Muslime ist verboten.

Abu 'Ubaid, Sklave des Ibn Azhar, berichtete:

"Ich erlebte das Fest mit 'Umar Ibn al-Khattab (Allahs Wohlgefallen auf ihm) als er sagte: »Das sind zwei Tage, an denen der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) das Fasten verbot. Es handelt sich um den Tag, an dem ihr euer Fasten brechet [A 1], und um den anderen Tag, an dem ihr von euren Opfertieren eßet. [A 2] .« (Hasdith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr. 1990)


Das Fasten an den Taschriq-Tagen

Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) verbot es, dass an diesen Tagen gefastet wird. Gemeint sind die drei Tage nach dem Opferfest.

Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Prophet Muhammad (Allahs Segen und Friede auf ihm) Abdullah beauftragte, in der Stadt herumzugehen und die Muslime anzuweisen, während dieser drei Tage nicht zu fasten, da diese für das Essen und Trinken und für das Erwähnen des Namen Allahs vorgesehen sind. [1]


Vereinzeltes Fasten am Freitag

Das Fasten am Freitag, ohne dass man dies mit dem Fasten am Samstag oder am Donnerstag kombiniert, ist unerwünscht (arab. makruh).

Abu Ajjub Al-Ansari berichtete:

"Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) trat bei Dschuwairiya Bint al-Harith (Allahs Wohlgefallen auf ihr) ein, als sie an einem Freitag fastete. Er sagte zu ihr: »Hast du gestern gefastet?« Sie sagte: »Nein!« Da sagte der Prophet zu ihr: »Willst du morgen fasten?« Sie erwiderte: »Nein!« Er sagte dann zu ihr: »Also brich dein Fasten!« " (Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr. 1986)

Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:

"Keiner von euch darf am Freitag fasten es sei denn, er fastet einen Tag davor oder danach. " (Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr.1985)

Zur Verdeutlichung der Übersetzung dienen folgende Ergänzungen in Klammern: "Keiner von euch darf (außer im Ramadan) am Freitag fasten es sei denn, er fastet (zusätzlich dazu) einen Tag davor (den Donnerstag) oder danach (den Samstag)."


Fasten am Samstag

Das Fasten am Samstag ist unerwünscht (arab. makruh).

Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:

"Fastet nicht am Samstag, außer wenn dies ein Pflichtfasten ist." (Hadith bei Dawud und Tirmidhi, Al-Albani erklärte den Hadith für sahih)


Ein oder zwei Tage vor Beginn des Ramadans

Das Fasten am Tag des Zweifels ist verboten, außer für denjenigen, der gewöhnlich an dem betreffenden Tag fastet, z.B. weil dieser ein Montag oder Donnerstag ist.

Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:

"Keiner von euch darf vor Beginn des Ramadans einen Tag oder zwei Tage vorsorglich fasten es sei denn, dass er gewöhnlich gefastet hat, dann kann er diesen Tag fasten." (Hadith sahih bei Buchari, dtsch. Ausgabe, Nr.1914)


Ganzjähriges Fasten

Es ist unerwünscht (arab. makruh) das ganze Jahr über, d.h. ohne Unterbrechung zu fasten.

Abdullah Ibn Amru (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Prophet Muhammad (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:

"Derjenige, der das ganze Jahr fastet, hat nicht gefastet." (Hadith bei Muslim und Buchari)


Fasten in der zweiten Hälfte des Scha'abaan

Es ist unerwünscht (arab. makruh) in der zweiten Hälfte des Scha'baan zu fasten.

Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:

" Wenn die (erste) Hälfte des Scha'aban vorbei ist, dann fastet nicht." (Hadith sahih bei Abu Dawud, Tirmidhi und Ibn Madscha)


Eine Ausnahme gilt für eine Person, die regelmäßig z.B. montags und donnerstags fastet, und für eine Person, die immer im Scha'abaan fastet.[1]


Das Fasten einer Frau ohne die Erlaubnis ihres anwesenden Ehemann

Abu Huraira (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) überliefert, dass der Gesandte Allahs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte:

"Eine Frau darf nicht freiwillig fasten, wenn ihr Mann zu Hause ist, außer mit seiner Erlaubnis. Sie sollte ebenso niemandem gestatten, sein Haus zu betreten ohne seine Zustimmung."
(Hadith bei Buchari und Muslim)

Einladung zum Essen

Abû Huraira (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte:

"Wenn einer von euch eingeladen ist, soll er hingehen; wenn er fastet, dann soll er ein Bittgebet sprechen und mitessen."
(Muslim)

Anmerkungen

  1. Gemeint ist das Fest des Fastenbrechens
  2. Gemeint ist das Opferfest ('Id-ul-Adha)


Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Dabbagh, Dr.Hassan (2005): Eine Abhandlung über das Fasten,Alrahman Moschee e.V.,Leipzig