Istihsan

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Istihsan (arab.الاستحسان ) wird von dem arabischen Wort " حسن hasuna" abgeleitet, das "gut sein" bedeutet. Istahsana bedeutet daher etwas gut oder auch richtig finden.

Der Istihsan, das Für-Besser-Halten, ist eine der sekundären Rechtsquellen des Fiqh. D.h., er ist eine der Rechtsquellen, die zwischen den Gelehrten umstritten sind. Insbesondere die Hanafitischen Gelehrten machen vom Istihsan Gebrauch. Auch die Malikiten arbeiten mit dieser Argumentationsmethode. Imam Asch-Schafi'i und die Hanbaliten lehnen den Istihsan dagegen ab. Dies hat damit zu tun, dass die verschiedenen Fiqh-Schulen keine einheitliche Definition für den Istihsan haben und sich bereits über die Wesensart des Istihsan uneinig sind.

Der Istihsan in der Hanafitischen Fiqh-Schule:

Imam Abu Hanifa wandte den Istihsan gegen den Qiyas an. Er sagte: "Ziehe das Bessere vor und unterlasse den Qiyas."[1] D.h. er unterließ den Qiyas, wenn er im Widerspruch zu anderen Rechtsquellen stand. Lag ein gewichtigeres Argument aus Quran,Sunna, Idschma´oder anderen Rechtsquellen, so gab er diesem den Vorzug. Wenn kein Widerspruch vorhanden war, wandten Abu Hanifa und seine Schüler natürlich den Qiyas an.

Der hanafitische Gelehrte Abu Al-Hassan Al-Karkhy definierte den Istihsan wie folgt: "Er bedeutet, dass jemand darauf verzichtet, in einer Fragestellung so zu urteilen, wie er in ähnlich gelagerten Fragestellungen geurteilt hat und vielmehr zu einem entgegengesetzen Urteil gelangt. Dies aufgrund eines stärkeren Arguments, das diesen Verzicht erfordert." [2]

Der Istihsan in der Malikitischen Fiqh-Schule:

Die Malikiten wenden den Istihsan vorwiegend in Verbindung mit dem Argument des Allgemeinwohles (arab. maslaha) an. D.h. sie weichen von einem durch Qiyas erzielten Urteils aufgrund des Allgemeinwohles ab. Der malikitische Gelehrte Asch-Schaatiby sagte: " Er (der Istihsan) erfordert, dass man dem Argument des Allgemeinwohls (arab. Istidlal al-mursal) den Vorzug vor dem Qiyas einräumt.[3]

Die Gegner des Istihsan kritisieren, dass der Begriff des Allgemeinwohles nicht genau eingegrenzt ist. Dabei wird vergessen, dass auch bei den Malikiten natürlich nicht jede Art des Allgemeinwohls Berücksichtigung findet, insbesondere dann nicht, wenn es gegen allgemeine Prinzipien der Scharia verstößt.

Meinungsstreit über die Zulässigkeit des Istihsan:

In einem Ausspruch, der von Imam Schafi´i überliefert wird, sagte dieser: "Das Befürworten des Istihsan ist falsch.".[4]

Der Gelehrte Asch-Schaukany weist darauf hin, dass der Meinungsstreit der Gelehrten unter anderem auf die unterschiedlichen Definitionen des Istihsan zurückzuführen ist. Er zitiert Ibn As-Sam`any, der sagte: "Wenn mit Istihsan gemeint ist: das, was jemand für besser hält und wonach es ihm verlangt ohne dass er einen Beweis hat, so ist das nichtig und keiner befürwortet dies”. Dann erwähnte er, dass sich der Streit nur um Begrifflichkeiten dreht, denn die Befürworter des Istihsan sagen, dass Istihsan den Verzicht auf ein Urteil bedeutet aufgrund eines Beweises, der stärker ist, als der erste Beweis, und diese Vorgehensweise bestreitet niemand. [5]

Beispiel für die Anwendung des Istihsan

Die Kalifen machten vom Istihsan Gebrauch, so z.B. der Kalif Umar Ibn al-Khattab, der das Hadd-Gesetz bezüglich Diebstahls während des Hungerjahres(ca.640) nicht vollzog.[6]

Quellennachweise

  1. Dr. Sulaiman bin ´Abdullah, Muqaddima fi l-fiqh, 1997, Riyad S.A.
  2. `Abbasy Dr., Nur Ad-Din, Al-Idschtihad al-Istislahy, S. 180, Beirut 2008
  3. `Abbasy Dr., Nur Ad-Din, Al-Idschtihad al-Istislahy, S. 187, Beirut 2008
  4. Asch-Schaukany, Mohammed bin `Ali; Irschad al Fuhul ila Tahqiq al-Haq min ´Ilm al-Usul, S. 787, Damaskus-Beirut 2009
  5. Asch-Schaukany, Mohammed bin `Ali; Irschad al Fuhul ila Tahqiq al-Haq min ´Ilm al-Usul, S. 788, Damaskus-Beirut 2009
  6. El Baradie,Adel; Gottes-Recht und Menschen-Recht; S. 69; Baden-Baden 1983