Verendetes

Aus islam-pedia.de
Wechseln zu: Navigation, Suche

Verendetes (arab. الميتة): Damit sind verendete Tiere gemeint, d.h. Tiere, die weder auf natürliche Weise noch durch Schlachtung, Jagdinstrumente oder Jagdhunde getötet wurden.

Der Verzehr solcher Tiere ist im Islam nicht erlaubt.

„Verboten ist euch das Verendete sowie Blut und Schweinefleisch und das, worüber ein anderer als Allahs Name angerufen wurde; das Erdrosselte, das zu Tode Geschlagene, das zu Tode Gestürzte, das zu Tode Gestoßene und das, was ein Raubtier angefressen hat, außer dem, was ihr geschlachtet habt, und (es ist euch auch verboten), was auf einem heidnischen Opferstein geschlachtet worden ist, und (es ist euch auch verboten), dass ihr durch Lospfeile das Schicksal zu erkundensucht. Das ist eine Freveltat. Heute haben die Kafirūn (d.h. die Nicht- Gottergebenen)vor eurer Religion resigniert; also fürchtet nicht sie, sondern fürchtet Mich. Heute habe Ich euch eure Religion vervollkommnet und Meine Gnade an euch vollendet und euch den Islam zur Religion erwählt. Wer aber durch Hungersnot gezwungen wird, ohne sündhafte Neigung - so ist Allah Allverzeihend, Barmherzig.“ (Quran 5:3)


In dem Quranvers werden mehrere Arten von verendeten Tieren genannt:

  • Das „Erdrosselte“ (arab: al-munkhaniqatu): Hierüber gibt es unterschiedliche Meinungen zwischen den Gelehrten. Die einen sagen, dass es sich auf Tiere bezieht, die sich selbst auf irgendeine Weise erstickt haben. Die anderen meinen, dass es um Tiere geht, die von Menschen erdrosselt wurden.
Tabari sagt, dass vom Sprachlichen her wohl eher die erstere Ansicht richtig ist, nämlich dass hier ein Tier gemeint ist, welches ohne Fremdeinwirkung erstickt ist – z.B. dass es an einem Seil angebunden war und sich durch Ziehen selbst erstickt hat oder dass das Tier seinen Kopf in etwas gesteckt hat, wo es nicht wieder herauskommt, bis es sich selbst erdrosselt. Tabari sagt, dass es ansonsten makhnuqatu heißen müsste, wenn damit das Erdrosseln durch Fremdeinwirkung, d.h. durch einen Menschen, gemeint wäre. Aber selbst wenn wir sagen, dass hier der Tod eines Tieres durch Ersticken ohne Fremdeinwirkung gemeint ist, dann heißt das trotzdem nicht, dass es erlaubt wäre, das Fleisch eines Tieres zu essen, was von einem Menschen erdrosselt wurde, da es bekanntermaßen erst dann erlaubt ist, wenn es geschlachtet wurde, während es noch lebte, und dabei aus der Halsschlagader Blut fließt.“ [1]
  • Das „zu Tode Geschlagene“ ist ein Tier, welches nicht geschlachtet, sondern z.B. mit einem Holzstück erschlagen wurde.
  • Das „zu Tode Gestürzte“ ist etwas, dass von einer Anhöhe gefallen ist und dabei gestorben ist.
  • Das „zu Tode Gestoßene“ ist ein Tier, das durch den Stoß der Hörner eines anderen Tieres umgekommen ist. Ibn Kathir führt aus, dass es jedenfalls verboten ist, auch wenn durch den Stoß dort Blut ausfließt, wo Tiere normalerweise geschlachtet werden.
  • Das, „was ein Raubtier angefressen hat“ (z.B. Löwe, Adler) ist verboten, auch wenn man es nach Eintritt seines Todes schlachten würde.


Es ist jedoch erlaubt, diese Tiere zu verzehren, wenn man sie notschlachtet hat, während sie noch lebten. Siehe obiger Quranvers: „außer dem, was ihr geschlachtet habt,…“


Verendete Tiere gelten als unrein (arab. nadschis).


Eine Ausnahme von dem Verbot, verendete Tiere zu essen, bilden Meerestiere und Heuschrecken[Bearbeiten]

Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) gesagt hat:

„Uns sind zwei (natürlich) verendete Tierarten und zwei Arten von Blut zu essen erlaubt: Bei den zwei (natürlich) verendeten Tierarten handelt es sich um Heuschrecken und Fisch, die zwei Blutarten sind die beiden Innereien Milz und Leber.“ (Hadith bei Ahmad und Ibn Madscha)


Quelle[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Mourad, Samir (2008): Erläuterung des Koran (Tafsir) basierend auf authentischen Überlieferungen und den Tafsiren von Tabari und Ibn Kathir, Band 3: Sura Al-Maida (Der Tisch) und Sura Al-An'am (Das Vieh), Deutscher Informationsdienst über den Islam (DIdI) e.V., Karlsruhe, ISBN 978-3-940871-02-2, Download(Band 3)