Rituell unreine Substanzen (an-Nadschasa)

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Nadschis ist das Adjektiv von Nadschasa, den rituell unreinen Substanzen. Tahir ist das Adjektiv von Tahara, der rituellen Reinheit.

Es ist im Alltag wichtig, dass man weiß, welche Substanzen rituell unrein (arab.: nadschis) sind und wie man diese entfernt. Der Prophet, Sallallahu alaihi wa Sallam, hat uns beispielsweise davor gewarnt, uns nicht vor unserem Urin zu schützen, d.h., unseren Körper und unsere Kleidung davon nicht rein zu halten.

Als der Prophet, Sallallahu Alaihi wa Sallam, an zwei Gräbern vorbeiging, sagte er:

„Sie werden gepeinigt, aber sie werden nicht wegen schwerwiegendem gepeinigt.“ Dann sagte er: „Doch, sicher! Der eine hat üble Nachrede verbreitet, und der andere hat sich vor seinem Urin nicht geschützt.“

(Überliefert nach Buchari und Muslim)

Der Zweifel hebt die Gewissheit nicht auf[Bearbeiten]

Eine wichtige Regel im Islam, die auch im Rahmen der Tahara Anwendung findet, ist, dass der bloße Zweifel die Gewissheit nicht aufhebt. Eine reine Substanz oder der eigene reine Körper ist erst dann von Nadschasa befallen, wenn man sich diesbezüglich sicher ist.

Wenn man beispielsweise bei einer reinen Kleidung keine Nadschasa wahrnehmen kann, aber man vermutet, dass Nadschassa darauf gelangt ist, so reicht diese Vermutung nicht aus, um die Kleidung als unrein zu betrachten. Entsprechend ist diese Kleidung weiterhin als rein anzusehen und mit ihr kann gebetet werden. Selbst wenn es wahrscheinlich ist, dass sich eine Unreinheit übertragen hat, so ist dies noch keine feste Gewissheit.[1]

Entsprechend bleibt eine Kleidung, von der man sicher weiß, dasss sich Nadschasa auf ihr befindet, solange in diesem Zustand, bis man weiß, dass man die Nadschasa wieder entfernt hat.

Aufgrund dieses Grundsatzes gilt beispielsweise auch, dass jede Sache von einem Nicht-Muslim als rein anzusehen ist, solange man keine Gewissheit hat, dass das Gegenteil der Fall ist.


Welche Substanzen Nadschasa sind (unreine Substanzen)[Bearbeiten]

Folgende Substanzen sind unter Anderem rituell unrein, nadschis. Zu beachten ist jedoch, dass diese Liste nicht vollständig ist und nicht alle Meinungen der jeweiligen Rechtsschulen hier näher dargelegt werden.

Urin / Stuhlgang[Bearbeiten]

Der Urin und der Stuhlgang von Mensch und Tier ist eine Nadschasa. Nach hanbalitischer und schafi’itischer Lehrmeinung sind Urin und Stuhlgang von Tieren, deren Fleisch wir essen dürfen, nicht nadschis. Um die Tahara wiederherzustellen, muss man den Urin oder den Stuhlgang vollständig von den Kleidern und dem Körper entfernen. Die verunreinigte Stelle muss man mit Wasser abwaschen.

Falls man selbst Urin oder Stuhlgang ausgeschieden hat, verliert man nach allen Madhahib (Rechtsschulen) den Wudhu.

Sperma[Bearbeiten]

Bezüglich Samenflüssigkeit (auf Arabisch Manni genannt) gibt es unterschiedliche Meinungen. Die einen Gelehrten betrachten sie als rein.

In der hanafitischen Rechtsschule gibt es die Meinung, dass Samenflüssigkeit nadschis ist.[2]

Vorflüssigkeit (Madhi)[Bearbeiten]

Die Vorflüssigkeit ist jene leicht klebrige und durchsichtige Flüssigkeit, die sowohl der Mann als auch die Frau vor dem Geschlechtsverkehr ausscheiden. Sie ist nach allen Madhahib nadschis. Nach allen Madhahib muss man den Penis, respektive die Vagina, mit Wasser waschen. Durch das Ausscheiden von Vorflüssigkeit verliert man Wudhu.

Nachtropfen (Uadi)[Bearbeiten]

Bei einigen Krankheiten wird nach dem Urinieren eine weiße Flüssigkeit ausgeschieden. Sie ist nach allen Madhahib nadschis. Um die Tahara wiederherzustellen muss man das gleiche tun wie beim Urinieren.

Blut[Bearbeiten]

Blutflecken auf dem Körper oder auf der Kleidung sind nadschis. Es spielt keine Rolle, ob das Blut von Mensch oder Tier ist, oder ob es das eigene Blut ist. Kleinere Blutflecken, wie z.B. Nach einem Mückenstich, sind keine Nadschasa. Das Blut wäscht man mit Wasser ab. Nach der hanafitischen Madhhab verliert man den Wudhu, falls man selbst blutet, nicht aber wenn man mit fremdem Blut in Berührung kommt. Nach den drei anderen Madhahib verliert man den Wudhu nicht.

Hund und Schwein[Bearbeiten]

Ein Teil der Gelehrten betrachtet den Hund und das Schwein als nadschis. Nach der malikitischen Fiqh-Schule ist der Hund jedoch, und damit auch der Speichel des Hundes, nicht nadschis. Der Imam Malik begründet dies damit, dass Allah im Quran die Jagdbeute des Hundes, der ja das Wild mit seinem Maul reißt, für halal erklärt hat. Er sieht die einschlägigen Hadithe allein auf das Lecken aus Gefäßen beschränkt.

"Sie fragen dich, was für sie (an Speisen) halal sei. Sag: ‚Für halal wurden euch erklärt die Tayyibat (guten Dinge) und (das Halten) von dem, was ihr an trainierten Jagdtieren abgerichtet habt. Ihr lehrt sie von dem, was Allah euch gelehrt hat. So esst von dem, was sie für euch fangen, und sprecht Allahs Namen über ihnen aus. Und handelt Taqua gemäss Allah gegenüber! Gewiss, Allah ist schnell im zur Rechenschaft ziehen." (Quran 5:4)

Nach der hanafitischen Fiqh-Schule ist der Hund nicht insgesamt nadschis, aber unter Anderem sein Speichel.

Die Stelle, mit der man einen Hund oder ein Schwein berührt hat, musst man (laut manchen Gelehrten) sieben Mal waschen. Einmal davon musst man sie mit Erde abwaschen. Laut den meisten Gelehrten gilt diese Regel nur für Gefäße, aus denen ein Hund leckte.

Erbrochenes[Bearbeiten]

Erbrochenes von Mensch und Tier ist nach allen vier Madhahib nadschis. Das Erbrochene muss entfernt werden und die Stelle muss mit Wasser gewaschen werden. Falls man selbst erbrochen hast, verliert man nach der hanafitischen Madhhab den Wudhu.

Tote Tiere[Bearbeiten]

Tiere, die verendet sind, also nicht geschlachtet oder gejagt wurden, sind nadschis. Nicht nadschis sind tote Fische, tote Tiere, die keinen Blutkreislauf haben, sowie tote Heuschrecken. Menschliche Leichen sind nicht nadschis. Der Mensch ist nie nadschis, dabei spielt es keine Rolle ob er lebt oder tot ist. Dies gilt nicht nur für Muslime, sondern für alle Menschen unabhängig von ihrem Bekenntnis. Dies ist bei allen sunnitischen Madhahib so. Die Stelle mit der man ein totes Tier berührt hat, muss mit Wasser abgewaschen werden.

Alkohol[Bearbeiten]

  • Nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten ist Trinkalkohol (Ethanol bzw. Ethylalkohol) nadschis.

Die Vertreter dieser Meinung berufen sich auf folgenden Quranvers:

„O Ihr, die ihr Iman habt! Berauschendes (arab.Chamr), Glücksspiel, Opfersteine und Orakelpfeile sind Unreinheiten (arab. Ridschs), ein Werk des Satans. So meidet sie, auf dass ihr erfolgreich seid. Der Satan will doch zwischen euch Feindschaft und Hass durch Chamr und Glücksspiel säen und euch vom Gedenken an Allah und vom rituellen Gebet abhalten. Werdet ihr denn damit aufhören!" (Quran 5:90-91)

Nach dieser Meinung wird der Alkohol mit Wasser abgewaschen um die Tahara wiederherzustellen.


  • Ein Teil der Gelehrten sieht Alkohol hingegen dem Grunde nach als rein an, weil sie die im Quranvers genannte Unreinheit nicht wörtlich nehmen, sondern im abstrakten Sinne.

Das im Qur’an verwendete Wort „Ridschs“ impliziert zwar Unreinheit, doch kann dies im gegebenen Zusammenhang nur als geistige Unreinheit angesehen werden, zumal etwa das gleichzeitig genannte Glücksspiel offensichtlich nicht physisch unrein sein kann. [3]

Auch die genannten Opfersteine und Orakelpfeile müssten nach der ersten Meinung als unrein gelten, was aber nicht der Fall ist.

As-San’ani weist z.B. darauf hin, dass etwas ursprünglich rein sein kann, obwohl es verboten ist, wie etwa Haschisch, das rein, aber verboten ist. Es gilt die allgemeine Regel, wonach jede unreine Substanz verboten (arab.haram) ist, aber nicht jede verbotene Substanz unrein. So ist z.B. den Männern das Tragen von Seide und Gold verboten und gleichzeitig gelten diese Dinge als rein.[4].

Würde man - entgegen der Regel- aus jedem Verbot des Qurans ableiten, dass die genannte Sache unrein ist, so müssten auch die in Sure an-Nisa' genannten Frauen unrein sein, denn dort heißt es: " Verboten (zu heiraten) sind euch eure Mütter, Töchter,..." (Quran 4:23) [5].

Außerdem spricht für die Reinheit des Alkohols, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm), nachdem das Alkoholverbot offenbart wurde, nicht anordnete, die Gefäße, in denen Alkohol aufbewahrt wurde, zu reinigen. [3]

Aufgrund der genannten Argumente ist die vorzuziehende Ansicht, dass Alkohol an sich nicht unrein ist. Es gibt keinen klaren Beleg für die physische Unreinheit des Alkohols und die allgemeine Regel besagt, dass Dinge als rein gelten, bis das Gegenteil bewiesen wird. Diese Meinung vertritt auch der Gelehrte Al-'Awaischa[5], ein Schüler al-Albanis.


Übertragung der Nadschasa[Bearbeiten]

Es gibt Meinungsverschiedenheiten darüber, wie sich Nadschaasa überträgt. Nach Meinung der einen Gelehrten wird Nadschasa nur übertragen, wenn eine der beiden Flächen, die sich berühren, nass ist. Zwei trockene Oberflächen übertragen die Nadschasa nicht. Das heisst also, wenn man mit einem trockenen Mantel einen trockenen Hund streift, überträgt sich die Nadschasa nicht auf den Mantel.

Nach Meinung anderer Gelehrter, beispielsweise innerhalb der Hanafiten, überträgt sich die Nadschasa nur auf einen anderen Stoff, wenn die Nadschasa selbst nass ist.[6] Kommt beispielsweise Urin auf einen Teppich, aber trocknet dieser Urin nach einer Weile und man legt danach einen reinen feuchten Stoff darauf, so kann man allein deswegen noch nicht ausgehen, dass der getrocknete Urin auf diesen reinen feuchten Stoff gelangt ist.


Entschuldigte Nadschasa[Bearbeiten]

Unter bestimmten Umständen ist Nadschasa am Körper oder getragener Kleidung entschuldigt, sodass u.a. das Gebet damit gültig wäre.


Gehören Substanzen wie Urea (Harnstoff) oder Alkohol in Cremes und Lotionen zu den unreinen Dingen?[Bearbeiten]

Die Verwendung von Produkten mit Alkohol wird teilweise als erlaubt angesehen[Bearbeiten]

Wie oben ausgeführt, gibt es verschiedene Meinungen zu der Frage, ob Alkohol eine unreine Substanz darstellt.

  • Folgt man der vorzuziehenden Ansicht, wonach Alkohol keine unreine Substanz ist, dann gibt es auch keinen Beweis für ein Verbot von Produkten mit Alkohol, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, wie z.B. Desinfektionsmittel, Alkohol als Bestandteil reinigender Produkte oder als Rasierwasser [7] Die Verwendung solcher Mittel wird daher als zulässig angesehen.[8] Dennoch ist generell die Verwendung alkoholfreier Produkte vorzuziehen.[3]
  • Folgt man jedoch der Meinung, dass Alkohol unrein ist, so erklärt Scheich Abdulaziz al-Fawzan, dass Produkte, die Alkohol enthalten, dann als erlaubt anzusehen sind, wenn sich der verbotene unreine Stoff, nämlich Alkohol, in dem reinen Stoff „auflöst“, sodass er keine Wirkung mehr hat (weder seine berauschende Wirkung, noch sein Geruch oder Geschmack) und die Eigenschaften der reinen Substanz dadurch nicht verändert werden (z.B. Kleinstmenge an Alkohol in Medikamenten).[9][3]


Quellen[Bearbeiten]

  1. My Home Is Always Full of Filth. What Can I Do?, seekershub.org, Datum: 23.09.2017, zuletzt abgerufen: 13.03.2018
  2. What Are the Things Deemed Filthy in the Hanafi School?, Datum: 27.09.2017, zuletzt abgerufen: 13.03.2018
  3. 3,0 3,1 3,2 3,3 Pacic, Dr. Jasmin (2009): Rechtsbestimmungen über die gottesdienstlichen Handlungen im Islam, Fiqh ul-Ibadat, Band 1, Didi-info.de, Karlsruhe, ISBN: 978-3940871-08-4
  4. As-San'ani, Muhammad Ibn Isma'il (2003): Subul as-Salam, Kommentar zu Bulurh al-maram, Verlag: Dar Ibn Hazm, Beirut
  5. 5,0 5,1 Al-'Awaischa, Husain Ibn 'Auda (2002): Al-Mausu'a al-fiqhia al-mujassara fi Fiqh al-Kitab wa as-Sunna al-mutahhara, Band 1: Kapitel At-Tahara, Verlag: Al-Maktaba al-islamijja, Jordanien
  6. [1], seekershub.org, Datum: 01.01.2018, zuletzt abgerufen am 13.03.2018
  7. Scheich Ibn Baz,Abdul’-Aziz Ibn Abdullah, u.a.,(2001): Fatawa Islamijja, Dar us-Salam, Band 2, S. 41
  8. Scheich al-Uthaimin, Muhammad Ibn Salih u.a.,(2001): Fatawa Islamijja, Dar us-Salam, Band 2, S. 28
  9. As-Sawi, Salah(2001), Rechtsgutachten für muslimische Minderheiten – von einer Gruppe von Gelehrten, 1. Auflage: Dar al-Mustaqbal-Verlag, Fatwa Nr. 114.
  • Lieberbruderali.com: Tahara - Die rituelle Reinheit
  • Zaidan, Amir M. A. (1996): Fiqh-ul-'Ibadat. Einführung in die islamischen gottesdienstlichen Handlungen. Frankfurt/M.