Zakat: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 30. Dezember 2011, 12:52 Uhr
Zakat (auch Zakah geschrieben)(arab.زكاة ) ist eine festgelegte Abgabe an Zakatberechtigte.
„Zakah bedeutet sprachlich „Reinigung“ und (das) „Vermehren“. Somit ist das Geben der Zakah eine Reinigung des eigenen Geldes vom Schmutz der Seelen, wie Geiz und Habgier, und gleichzeitig eine Prüfung für die Reichen“.[1]
Im Islamischen Fiqh versteht man darunter die bestimmte Abgabe eines bestimmten Vermögens zu einer bestimmten Zeit an bestimmte Leute.[1]
Diese Definition enthält vier wichtige Punkte, die im Folgenden erklärt werden:
- „Eine bestimmte Abgabe“: D.h. es muss z.B. ein bestimmter Prozentsatz des Vermögens abgegeben werden. Gemeint ist die Höhe der Abgabe.
- „Ein bestimmtes Vermögen“: D.h. es muss nur für bestimmte Vermögensarten Zakat gezahlt werden.
- „Zu einer bestimmten Zeit“: D.h. es sind bestimmte Fristen einzuhalten.
- „An bestimmte Leute“: Gemeint sind Personen, die berechtigt sind, Zakat entgegen zu nehmen, die sog. Zakat-Empfangsberechtigten.
Inhaltsverzeichnis
Die Pflicht zur Zahlung der Zakat
Zakat ist eine der Säulen des Islam und deren Zahlung eine Pflicht. Nach einigen Gelehrten ist derjenige, der die Zakat verweigert, obwohl er deren Pflicht anerkennt, kein Muslim. Nach allen Gelehrten ist derjenige, der die Pflicht der Zakat leugnet, kein Muslim mehr.
Belege aus Quran und Sunna für die Zakat-Pflicht
- "(1) Bereits sind die Muminuun erfolgreich! (2) Diejenigen, die in ihrem rituellen Gebet voller Ehrfurcht sind. (3) Und diejenigen, die dem unnützen Gerede abgeneigt sind. (4) Und diejenigen, welche die Zakat entrichten. (5) Und diejenigen, die ihre Intimbereiche behüten, (6) außer ihren Ehefrauen und denen gegenüber, die ihnen gehören. Denn dann sind sie gewiss nicht zu tadeln. (7) Wer dann anderes als dieser strebt, diese sind die wirklichen Übertretenden. (8) Und diejenigen, welche das ihnen Anvertraute und ihre Abmachungen wahren. (9) Und diejenigen, die ihre rituellen Gebete beachten. (10) Diese sind die Erben, (11) die Firdaus (höchster Platz im Paradies) erben. Darin bleiben sie ewig." (Quran, Al-Muminuun 23:1-11)
Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, Muath, Allahs Wohlgefallen auf ihm, in den Yemen entsandt hatte und zu ihm sagte:
- "Fordere die Menschen auf zu bezeugen, dass kein Gott da ist ausser Allah, und dass ich der Gesandte Allahs bin. Folgen sie dieser Aufforderung, so lass sie wissen, dass Allah ihnen die Pflicht auferlegt hat fünf Gebete je Tag und Nacht zu verrichten. Folgen sie dieser Aufforderung, so lass sie wissen, dass Allah ihnen die Pflicht auferlegt hat, ein Almosen (Sadaqa) aus ihrem Vermögen zu zu zahlen, das von ihrem Reichen genommen und zu ihren Armen zurückgegeben wird."
- (Sahih Al-Buchary Nr. 1395)
Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
- "Ein Wüstenaraber kam zum Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, und sagte : "Nenne mir eine Tat, welche - wenn ich diese begehe - mich ins Paradies bringt!" Der Prophet sagte zu ihm:" Du dienst Allah und stellst Ihm nichts zur Seite, verrichtest das Pflichtgebet, zahlst die vorgeschriebene Zakah und fastest im Ramadan!" Der Mann entgegnete: "Ich schwöre bei Dem, in Dessen Hand mein Leben ist, dass ich nichts mehr als dies tun werde!" Als der Mann weg ging, sagte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm:" Wen der Blick an einen Menschen erfreut, der zu den Bewohnern des Paradieses gehört, der soll diesen Mann anschauen!"
- (Sahih Al-Buchary Nr. 1397)
Dscharir Ibn Abdullah, Allahs Segen und Friede auf ihm, berichtete:
- "Ich leistete dem Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, den Treueschwur für die Verrichtung des Gebets, die Entrichtung der Zakah und die Aufrichtigkeit gegenüber jedem Muslim."
- (Sahih Al-Buchary Nr. 1400)
Abu Umama (Allahs Wohlgefallen auf ihm) erzählte, dass der Prophet (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte:
- "Oh Kind Adams! Wenn du deinen überflüssigen Reichtum spendest, wäre es besser für dich, und wenn du ihn zurückhältst, wird es übel für dich sein. Es wird dir nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn du über Besitz verfügst. Doch nutze ihn zur Versorgung derer, die von dir abhängig sind."
- (At-Tirmidhi)
Bedingungen der Zakat-Pflicht
Eine Person ist unter den folgenden fünf Bedingungen verpflichtet, Zakat zu entrichten: [1]
- Sie ist frei (im Gegensatz zu Sklaven).
- Sie ist Muslim/Muslima.
- Sie besitzt eine oder mehrere der Vermögensarten, auf die Zakat zu entrichten sind, und dieses Vermögen übersteigt den jeweiligen Nisab (Mindestvermögenswert, ab dem die Zakatpflicht eintritt).
- Die Vermögensart ist einer bestimmten Person zuzuordnen und gehört nicht z.B. einer Moschee-Gemeinde.
- Die für die Vermögensart geltende Frist ist abgelaufen, in den meisten Fällen ist dies ein Mondjahr.
- Gemäß der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten (nicht so Abu Hanifa) ist es jedoch keine Bedingung, dass die betreffende Person geschäftsfähig im Sinne des Islam ist (arab. Mukallaf).
Vermögensarten auf die Zakat zu zahlen ist[1]
Es gibt insgesamt fünf verschiedene Gruppen von Vermögensarten:
- Zakat für Vierfüßler unter dem Vieh
- Zakat für Ernteerträge
- Zakat für Bodenschätze aus der vorislamischen Zeit
- Zakat für Vermögen (Gold, Silber und Geld)
- Zakat für Handelswaren
Zakat für Vierfüßler unter dem Vieh
Die Vierfüßler unter dem Vieh (arab. Bahimatul-An’am) sind folgende:
- Kamele (arab. `Ibil)
- Kühe (arab. Baqar), Stiere (arab. Thaur) und Büffel (arab. Dschamus)
- Schafe (arab. Da’n) und Ziegen (arab. Ma’iz). Das arab. Wort Rhanam bezieht sich auf Ziegen und Schafe.
Bedingung:
Es müssen freilaufende Tiere (arab. Sa’ima) sein, d.h. dass diese Tiere eigenständig Nahrung suchen. Für nicht freilaufende Tiere ist nur dann Zakat zu zahlen, wenn man sie hält, um Handel zu treiben. Sie fallen dann unter den Begriff der Handelsware.
Nisab:
- Kamele: ab fünf Kamelen muss Zakat gezahlt werden.
- Kühe: ab dreißig Kühen muss Zakat gezahlt werden.
- Schafe: ab vierzig Schafen muss Zakat gezahlt werden.
Höhe der Abgabe:
- Kamele: Für 5-9 Kamele muss z.B. ein Schaf gezahlt werden. Ab 10 Kamelen gibt es detaillierte Regelungen, welche Tiere in welcher Anzahl abgegeben werden.
- Kühe: Für 30-39 Kühe muss man eine einjährige Kuh oder einen gleichaltrigen Stier abgeben. Ab 40 Kühen gibt es ebenfalls detaillierte Regelungen auf die verwiesen wird.
- Schafe: Für 40-120 Schafe muss man ein Schaf abgeben. Ab 121 Schafen gibt es detaillierte Regelungen auf die verwiesen wird.
Fristen:
Zakat wird erst dann fällig, wenn man die Tiere ein (Mond-) Jahr lang besaß.
Zakat für Ernteerträge
- „Und Er ist es, Der Gärten mit Spalieren und ohne Spaliere entstehen lässt, sowie Palmen und (sonstige) Pflanzen mit unterschiedlichen Erntesorten und Öl- und Granatapfelbäume, die einander ähnlich und unähnlich sind. Esst von ihren Früchten, wenn sie Früchte tragen, und entrichtet (wörtl.: gebt) am Tag ihrer Ernte ihre(n) Pflicht(anteil, der darauf steht), doch seid nicht maßlos! - Er liebt nicht die Maßlosen.“ (Quran 6:141)
Aus diesem Vers ergibt sich, dass man Zakat für Datteln, Trauben, Rosinen, Weizen, Gerste, Reis, Hirse, Bohnen und Linsen, sowie allen anderen Arten von Korn (das per Hohlmaß (arab. Kail) gemessen wird) entrichten muss. Dies ist Konsens unter den Gelehrten. Auch bei den Früchten gilt, dass Zakat nur für Früchte zu entrichten ist, die per Hohlmaß gemessen werden. Nicht darunter fallen z.B. Orangen, Äpfel, Bananen, Zitronen und Wassermelonen.
Bedingung:
Der Zakatpflichtige muss zum Zeitpunkt der Reife der Früchte deren Besitzer gewesen sein.
Nisab:
5 Wasq.
Zur Erklärung: 1 Wasq = 60 Sa‘, 1 Sa‘ = 4 Mudd, 1 Mudd = 2 Hände voll eines durchschnittlich großen Mannes. Zur Berechnung des Mindestvermögenswertes wird die Ernte eines (Sonnen-)Jahres zusammengerechnet.
Höhe der Abgabe:
Für Ernteerträge ist Zakat in Höhe von 1/10 der Ernte zu zahlen. Wird der Boden bewässert, dann reduziert sich die Zakatzahlung auf 1/20.
Fristen:
Hier gilt nicht die Frist eines Jahres. Die Zakat wird vielmehr am Tag der Ernte fällig. Allah der Erhabene sagt im Quran: „(…) und entrichtet am Tag ihrer Ernte ihre(n) Pflicht(anteil, der darauf steht)!“ (Quran 6:141)
Zakat für Bodenschätze aus der vorislamischen Zeit
Bodenschätze aus vorislamischer Zeit sind z.B. Gold, Silber, Edelsteine, Schatztruhen u.ä., das man unter der Erde findet. Man erkennt z.B. an Schriftzügen oder eingravierten Daten, dass es sich um vorislamische Bodenschätze handelt.
Nisab:
Es gibt keinen Mindestvermögenswert.
Höhe der Abgabe: 1/5.
Fristen:
Es gibt keine Frist.
Diese Zakat wird wie kampflos erworbene Beute verteilt.
Zakat für Vermögen
Als Vermögen gilt Gold und Silber, bzw. das allgemein gültige Zahlungsmittel, heute meist bedrucktes Papier (Geldscheine), das der Staat als Zahlungsmittel bestimmt, das aber islamisch gesehen keinen reellen Wert hat.
Nisab:
- Gold: 20 Mithqal = 20 Dinar = 85g (manche Gelehrte sagen auch: 96g).
- Silber: 200 Dirham = 595g (d.h bis zu 595g, dies sagt die Mehrheit der Gelehrten).
- Moderne Zahlungsmittel: Man orientiert sich am Nisab von Gold und Silber. D.h. entweder es wird ein Wert von 20 Mithqal Gold oder von 200 Dirham Silber überschritten. [2]
Nach der vorzuziehenden Ansicht ( die die Schafi’iten vertreten) werden bei der Berechnung des Mindestvermögenswertes Gold und Silber nicht zusammengerechnet. Der Wert von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, wird zum Vermögen dagegen hinzugezählt.
Höhe der Abgabe: 2,5%.
Moderne Zahlungsmittel:
- Das gesamten verfügbaren Vermögens (Bargeld+ alle Konten etc)
- Vermögen über das man nicht frei verfügen kann (Pfandbriefe, Schulden) zählen nicht dazu.
Fristen:
- Das Vermögen muss ein Mondjahr lang über dem Nisab liegen.
- die Zakat muss spätestens genau ein Jahr nach dem Termin entrichtet werden, an dem das Vermögen den Nisab überstieg!
Die Zakatpflicht für Gold- und Silberschmuck ist umstritten.
Die Mehrheit der Gelehrten lehnt diese ab. Die stärkere Ansicht (die auch die Hanafiten vertreten) ist, dass man für Gold- u. Silberschmuck Zakat zahlen muss. Diese Meinung stützt sich auf den folgenden Hadith:
- „ Der Urgroßvater von `Amr Ibn Schu’aib berichtet, dass eine Frau mit einer ihrer Töchter, die zwei dicke Armreifen aus Gold trug, zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) ging. Da fragte er: „Entrichtest du hierfür die Zakah?“ Sie antwortete: „Nein“. Er sagte: „Hättest du gerne, dass Allah dir am Tag der Auferstehung zwei Armreifen aus Feuer anlegt?“ (Der Urgroßvater von `Amr Ibn Schu’aib) sagte: „Daraufhin zog sie beide aus, warf sie dem Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) zu und sagte: „Sie sind für Allah (den Erhabenen und Ruhmreichen) und seinen Gesandten“.
Zakat für Handelswaren
Hier wird der Warenwert aller Handelswaren berechnet, also Waren, die zum Verkauf bestimmt sind. Privat genutzte Gegenstände zählen nicht als Handelsware.
Bedingungen:
- Der Zakat-Pflichtige muss die Ware selbst erworben (und nicht z.B. geerbt) haben.
- Kein Zakat entfällt auf Arbeitsräume und -materialien.
- Das Zakat-Jahr beginnt erst, wenn man konkret beabsichtigt, den Wertgegenstand zu verkaufen.
Nisab:
Man orientiert sich am Mindestvermögenswert für Gold oder Silber, wobei man den Wert nimmt, der für die Armen günstiger ist, d.h. den niedrigeren Wert von beiden.
Höhe der Abgabe: 2,5% des Warenwerts. Man orientiert sich bei der Berechnung des Warenwertes am Verkaufswert. Warenwert und Gewinn werden einmal im Jahr berechnet. Alle Waren werden dabei zusammengerechnet.
Fristen:
Der Warenwert muss ein Mondjahr über dem Nisab bleiben.
Zakat-Empfangsberechtigte
Die acht Gruppen von Empfangsberechtigten werden im Quran in Sure "at-Tauba" genannt:
- "Die Almosen sind nur für die Armen, die Bedürftigen, diejenigen, die damit [A 1] beschäftigt sind, diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen[A 2], (den Loskauf von) Sklaven, die Verschuldeten, auf Allahs Weg und (für) den Sohn des Weges[A 3], als Verpflichtung von Allah. Allah ist Allwissend und Allweise." (Quran 9:60)
Siehe auch
Quellen
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 Bin Radhan, Neil (August 2011): Fiqh basierend auf der Erläuterung zu Zad al-Mustaqni‘ des Gelehrten Muhammad Al-Muchtar Asch-Schanqiti, Band 3 – Zakah, Darulkitab Verlagshaus, ISBN: 978-3-9811068-6-2.
- ↑ Al-'Awaischa, Husain Ibn 'Aura (2002): Al-Mausu'a al-fiqhia al-mujassara fi Fiqh al-Kitab wa as-Sunna al-mutahhara, Band 3: Kapitel Az-Zakat, Verlag: Al-Maktaba al-islamijja, Jordanien