Tierschutz im Islam: Unterschied zwischen den Versionen

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*Schulze W, Schultze-Petzold H, Hazem AS, Gross R.: [http://www.mustaqim.co.uk/halalstudy.htm Experiments for the objectification of pain and consciousness during conventional (captive bolt stunning) and religiously mandated (“ritual cutting”) slaughter procedures for sheep and calves]. Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 1978 Feb 5;85(2):62-6. English translation by Dr Sahib M. Bleher
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*Schulze W, Schultze-Petzold H, Hazem AS, Gross R.: [http://www.mustaqim.co.uk/halalstudy.htm Experiments for the objectification of pain and consciousness during conventional (captive bolt stunning) and religiously mandated (“ritual cutting”) slaughter procedures for sheep and calves]. English translation by Dr Sahib M. Bleher. Deutsche Version des Artikels: [http://www.way-to-allah.com/dokument/bolzenschuss+schaechten_gutachten_schulze_tiho.pdf Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 1978 Feb 5;85(2):62-6]
  
  
 
[[Kategorie: Natur und Umwelt]]
 
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Aktuelle Version vom 12. März 2011, 13:42 Uhr

Der Islam kennt, wie das Judentum und das Christentum selbstverständlich auch eine Verantwortung des Menschen für das als Geschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen ist und dem nicht grundlos Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt werden dürfen. Der Islam geht in seinem Tierschutzgedanken sogar noch weiter und verbietet nicht nur die körperliche Misshandlung, sondern er verbietet auch die psychische und ethische Misshandlung und selbst die verbale Abwertung eines Tieres.


Tierschutz im Islam[Bearbeiten]

Der Religionsbegriff des Islam unterscheidet sich wesentlich von dem im Westen gebräuchlichen. Aus islamischem Selbstverständnis erfassen die im abendländisch sozialwissenschaftlichen Bereich allgemein anerkannten Definitionen von Religion nicht die dem Islam immanente Dimension. Die westlichen Definitionen gestehen dem religiösen Normensystem im gesamt-gesellschaftlichen Bereich keinen primär axiomatischen Charakter zu, sondern betrachten Religion eher funktional. Gleichzeitig reduzieren sie den Funktionsbereich der Religion auf lebensdienliche Wirklichkeit, wie z.B. die Stiftung und Erhaltung der sozialen Identität, d. h. ausschließlich auf den Bereichder individuellen Privatsphäre.

Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang, wenn wie in vielen Veröffentlichungen von diesem eigentümlichen westlichen Religionsverständnis ausgehend über den Islam und dessen Riten und Regeln geschrieben und geurteilt wird, was unweigerlich zu Missverständnissen führen muss. Diese Fehlinterpretationen und Verständnisprobleme ergeben sich, weil das unterschiedliche Religionsverständnis nur selten erkannt bzw. berücksichtigt wird. Besonders fatale Auswirkungen hat dieses Missverständnis bei der Definition des Tierschutzgedankens.

Ein wesentlicher Unterschied ist beispielsweise, dass im Islam die Normierung des islamischen Wertesystems durch die Schari'a erfolgt, die alle Lebensbereiche regelt u. a. auch den Bereich des Umgangs der Geschöpfe (alle Lebewesen - Menschen und Tieren-) miteinander und untereinander. In diesen Bereich fallen auch die islamischen Tierschutzbestimmungen. So kommt das positive und von großem Verantwortungsbewusstsein getragene Verhältnis des Islam zur Schöpfung im allgemeinen und den Geschöpfen im besonderen am Umfang der diesem speziellen Themenkomplex im Quran gewidmet wird deutlich zum Ausdruck. So tragen eine Reihe von Suren beispielsweise Tiernamen, in anderen Suren wird über Tiere gesprochen bzw. es werden Tiere in unterschiedlichstem Zusammenhang erwähnt. Gemeinsam ist allen, das der Mensch immer wieder daran erinnert wird, das Mensch und Tier gleichermaßen Teil der Schöpfung sind und dass der Mensch sich einst vor Allah auch wegen seines Umgangs mit den Geschöpfen, den Tieren verantworten muss. Alle Tiere, die im Quran erwähnt sind, werden ausschließlich positiv aufgegriffen.

Im islamischen Kulturkreis sind Umweltschutz und Tierschutz keine neuzeitliche Errungenschaft der Aufklärung und des zivilisatorischen Fortschritts, sondern immanenter Bestandteil des islamischen Wertesystems (Schari'a), und integraler Teil von Lehre und Praxis.


Islamischer Umgang mit den Tieren[Bearbeiten]

Abdullah Ibn Yazid berichtete, dass der Prophet (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) den unter Druck erzielten Erwerb von Gütern und die Tiermisshandlung verbot.

(Buchari)


SahlIbn Hanzaliya (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) berichtete: Allahs Gesandter (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) hat gesagt:

"Fürchtet Allah vor (Misshandlung) der stummen[A 1] Tiere. Reitet sie, wenn sie gesund sind, esst sie, wenn sie gesund sind."
(Abu Dauud)


Tierschutz ist eine islamimmanente Verpflichtung, die auf der Basis von Quran und Sunna beruht. Die Scharia unterscheidet bei den islamischen Tierschutzbestimmungen verschiedene Kategorien:

  1. physischer Tierschutz
  2. psychischer Tierschutz
  3. ethisch-moralischer Tierschutz

Dies islamischen Tierschutzbestimmungen sind wie alle anderen Rechte und Pflichten unabhängig von Gruppen- oder Personeninteressen allgemeingültig, d.h. verbindlich für alle Muslime und in allen Gesellschaften und basieren ausschließlich auf den beiden Hauptquellen des Fiqh, dem Qur'an und der Sunna. Muslime sind nach den rituellen islamischen Gesetzen zwingend verpflichtet mit allen Mitgeschöpfen (u. a. mit allen Tieren) respektvoll, liebevoll, rücksichtsvoll und artgemäß umzugehen. Abgeleitet wird diese Fürsorge- und Schutzpflicht und die damit verbundene Verantwortung der Muslime für alle Geschöpfe aus der islamischen Schöpfungsvorstellung, der Gleichstellung aller Geschöpfe vor dem Schöpfer.


Kategorie 1

Es ist eine zwingende Verpflichtung für die Muslime, alle Handlungen zu unterlassen, die Tieren und anderen Geschöpfen absichtlich und bewusst physische Schmerzen oder Leiden zufügen könnten.


Kategorie 2

Es ist eine zwingende Verpflichtung für die Muslime, alle Handlungen zu unterlassen, die Tieren und anderen Geschöpfen absichtlich und bewusst psychische Schmerzen oder Leiden zufügen könnten.


Kategorie 3 Es ist eine zwingende Verpflichtung für die Muslime, alle Handlungen zu unterlassen, die Tieren und anderen Geschöpfen absichtlich und bewusst im islamisch ethischen Sinne schädigen könnten Der Tierschutz und im weiteren Sinne der Umweltschutz im Islam ist aber noch viel umfassender. Es ist nicht nur verboten, einem anderen Lebewesen physischen Schaden zuzufügen, sondern man darf die Schöpfung Gottes als solche auch nicht im ethischen Sinne schädigen. So verbietet die Überlieferung beispielsweise selbst abwertende Bemerkungen über Mitgeschöpfe, Tiere oder die Schöpfung im allgemeinen, wie z.B. dumme Kuh, Mist-Wetter, blöder Affe etc.


Es wurde im Hadîth von Abdullah Ibn Umar berichtet, dass der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte:

„Eine Frau wurde wegen einer Katze bestraft, die sie einsperrte, bis sie starb, und sie kam dafür in die Hölle. Sie fütterte sie

nicht oder gab ihr Wasser, als sie sie einsperrte, und sie ließ sie nicht laufen, damit sie sich vom Ungeziefer der Erde hätte ernähren können.“

(Berichtet von Buchari Nr. 2236; Imam Muslim Nr. 2242).

An-Naua-ui sagte: die offensichtliche Bedeutung dieses Hadiths ist, dass sie wegen dieser Sünde in die Hölle kam.


Es wurde von Ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass er bei Yahya Ibn Sa'id eintrat und einer von Yahya's Söhnen hatte eine Henne gefesselt und schoss auf sie. Ibn Umar ging hinüber zu ihm und band sie los, dann brachte er sie und den Jungen mit und sagte,

„Erlaube deinen Jungen nicht, Vögel festzubinden, um sie zu töten, denn ich hörte, wie der Gesandte Allâhs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) das Festbinden von Tieren oder anderen Lebewesen, um sie zu töten, verbat.“
(Berichtet von Buchari,Nr. 5195; Muslim, Nr. 1958.)

Die Version, die von Muslim berichtet wurde, lautet:

„Der Gesandte Allâhs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) verfluchte diejenigen, die dies tun.“


In einem anderen Hadîth, der von Ibn Abbas überliefert wurde, heißt es, dass der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sagte:

„Benutzt nichts, was eine Seele besitzt, als Zielscheibe.“
(Berichtet von Muslim, 1957).


An-Naua-ui sagte:

Der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) verbot das Festhalten oder Festbinden von Tieren (für den Zweck, sie zu töten); gemäß eines anderen Berichts, "Nehmt nichts, was eine Seele besitzt, als Zielscheibe." Die Gelehrten sagten, dass das Festbinden von Tieren bedeutet, sie mit Gewalt festzuhalten, während sie noch am Leben sind, um sie als Zielscheibe zu benutzen usw. Die Worte "Nehmt nichts, was eine Seele besitz als Zielscheibe" bedeuten, keine lebenden Tiere als Zielscheibe für das Schießen zu benutzen, so wie Zielscheiben aus Leder usw. benutzt werden. Dieses Verbot bedeutet, dass dies zu tun haram ist. Deshalb sagte der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm), gemäß der Überlieferung, die von Ibn Umar berichtet wurde, die diesem Bericht folgt: „Allah verfluchte denjenigen, der dies tut.“ Und da es Tierquälerei ist, eine Verschwendung ihres [der Tiere] Lebens, eine Verschwendung von Geld, das Tier zum Sterben zu bringen, ohne es in der vorgeschriebenen Art und Weise zu schlachten, wenn es ein Tier ist, dessen Fleisch gegessen werden darf, und das Verschwenden eines Tieres, aus dem auf andere Weise Nutzen gezogen werden könnte, wenn es ein Tier ist, dessen Fleisch nicht gegessen werden darf.
(Sharh Imam Muslim, 13/108)


Auszug aus dem umfangreichen islamischen Tierschutz-Normenkatalog[Bearbeiten]

  • das Verbot Tiere zu töten, außer für den Fall der Fleischgewinnung als Lebensmittel
  • das Verbot, Tiere als Zielscheibe für Schießübungen zu benutzen
  • das Verbot, Schau-Tierkämpfe zu organisieren bzw. durchzuführen
  • das Verbot, Tiere vor anderen lebenden Tieren zu schächten
  • das Verbot, Tiere zu quälen
  • das Verbot, Tiere durch Brandzeichen im Gesicht zu brandmarken, etc.

Aus dieser kleinen Auswahl von Geboten, Verboten und Regeln bezüglich des Tierschutzes ist klar erkennbar, das ein Mangel an Sensibilität, Verantwortungsgefühl bzw. Mitgefühl der Muslime gegenüber der Schöpfung und den Geschöpfen (Tieren) nicht abgeleitet werden kann.



Tierschutzbestimmungen beim rituellen Schächten[Bearbeiten]

Die Tierschutzbestimmungen beim rituellen Schächten berücksichtigen alle oben aufgeführten Kategorien. Das betäubungslose Schächten (im Judentum und im Islam) besteht nicht nur aus dem Schächtschnitt an sich, sondern es gibt eine Vielzahl von Vorschriften zur Durchführung des Schächtens sowie strenge Regeln sowohl für vorbereitende als auch für nachbereitende Maßnahmen, die dem Tier unnötige Qualen beim Schächten ersparen und seine Würde als Geschöpf wahren sollen.

So ist es beispielsweise verboten ein Tier in Anwesenheit eines anderen Tieres zu schlachten, es muss verhindert werden, dass das Tier die Todesschreie anderer Tiere hört, das Schärfen des Messers bzw. das Vorbereiten der Schlachtutensilien darf nicht in Anwesenheit des Schlachttieres geschehen und selbst das Messer, bzw. die Schlachtutensilien dürfen nicht im Blickfeld des Tieres liegen, dies alles um dem Tier unnötigen Stress zu ersparen. Beim Schlachtvorgang selbst ist es vorgeschrieben, dass der Schlachter sich für jedes Tier Zeit nimmt, zunächst wird das Tier beruhigt, das heißt streicheln, gut zureden, essen oder trinken anbieten und erst wenn das Tier ruhig und entspannt ist, darf zum Schnitt angesetzt werden. Dieser muss schnell und professionell ausgeführt werden. Das Messer muss sehr scharf sein und nach jedem Schächtvorgang neu geschärft werden, damit mit einem einzigen Schnitt Luftröhre, Speiseröhre und die beiden Halsschlagadern durchtrennt werden.

Aus dies allem ergibt sich, dass Nachlässigkeit und Missachtung gegenüber der Schöpfung und anderen Lebewesen mit dem Islam nicht vereinbar sind, dazu gehören fabrikmäßige Massenschlachtungen am Fließband ebenso wie nicht artgerechte Tierhaltung, Legebatterien, Massentierhaltung und Tierversuche sowie die Verfütterung von Tiermehl an Pflanzenfresser. Die Folgen dieser Nachlässigkeit sind hinreichend bekannt: BSE, geklonte Tiere, tierquälerische Tiertransporte, dubiose Herkunftsnachweise von Schlachttieren und viele weitere Skandale.


Das Schmerzempfinden der Tiere beim islamischen Schächten im Vergleich zur Betäubungsmethode[1][Bearbeiten]

Zwei Wissenschaftler, Professor Schultz und Dr. Hazim von der Universität Hannover, führten ein Experiment durch, um das islamische Schächten mit dem Betäuben, das für die so genannte “Humane Schlachtweise” erforderlich ist, zu vergleichen. Während eines chirurgischen Eingriffs wurden mehrere Elektroden an verschiedenen Punkten des Schädels aller Tiere eingepflanzt, sodass sie die Oberfläche des Gehirns berührten. Anschließend ließen sie die Tiere mehrere Wochen genesen.

Einige Tiere wurden daraufhin geschächtet, indem ein schneller, tiefer Schnitt mit einem scharfen Messer am Hals durchgeführt wurde, der die Kehladern und die Halsschlagadern von beiden Seiten sowie die Luftröhre und Speiseröhre durchtrennt (islamische Methode). Andere Tiere wurden unter Verwendung eines Bolzenschussapparates (CBP) betäubt.

Während des Experiments nahmen der Elektroenzephalograph (EEG) und die Elektrokardiogramme (EKG) den Zustand des Gehirns und des Herzens aller Tiere auf. Die Ergebnisse fielen folgendermaßen aus:

Die islamische Methode

  1. Während der ersten drei Sekunden nach dem Schächten registrierte das EEG keinerlei Veränderungen, was darauf hinweist, dass das Tier keine Schmerzen während oder unmittelbar nach dem Einschnitt spürte.
  2. In den darauf folgenden drei Sekunden registrierte das EEG einen Zustand der Tiefschlaf-Besinnungslosigkeit. Dies ist aufgrund der großen Blutmenge, die aus dem Körper herausströmt.
  3. Nach diesen insgesamt sechs Sekunden registrierte das EEG die Nullebene und zeigte keinerlei Schmerzempfinden an.
  4. Als das Hirnstrombild (EEG) auf die Nullebene fiel, schlug das Herz noch, und der kräftig zuckende Körper (eine Reflexhandlung des Rückenmarks) trieb ein Höchstmaß an Blut aus dem Körper.

Betäubung

  1. Die Tiere waren nach der Betäubung scheinbar bewusstlos, aber das EEG zeigte unmittelbar nach der Betäubung heftige Schmerzen an.
  2. Das Herz des betäubten Tieres hörte früher auf zu schlagen als das Herz des Tieres, das auf islamische Weise geschächtet wurde, was zur Folge hatte, dass mehr Blut im Fleisch blieb.

Wenn dies bestätigt worden ist, hätte dieses Experiment gezeigt, dass das Betäuben, das für das “Humane Schlachtgesetz” erforderlich ist, nicht human ist. Es sollte angemerkt werden, dass dieses so genannte “Humane Gesetz” wohl mehr auf Volkswirtschaft beruht als auf Humanität. Der Hauptzweck des Betäubens hat weniger mit dem Herbeiführen eines schmerzlosen Todes des Tieres zu tun als mit der Übergabe des Tieres in bewegungslosem Zustand, damit die Produktionsanlage schneller laufen kann und somit eine höhere Leistungsfähigkeit und höhere Gewinne für die Fleischverpackungsfirma erzielt werden können.


Die gesamte Studie zu diesen Ergebnissen, findet man hier:

Schulze W, Schultze-Petzold H, Hazem AS, Gross R.: Experiments for the objectification of pain and consciousness during conventional (captive bolt stunning) and religiously mandated (“ritual cutting”) slaughter procedures for sheep and calves. Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 1978 Feb 5;85(2):62-6. English translation by Dr Sahib M. Bleher


Fußnoten[Bearbeiten]

  1. mu'jama (arab.)= …, die sich (ja) nicht ausdrücken können


Quellen[Bearbeiten]

  1. Al-Jumuah.com: Wie human ist die “Humane Schlachtweise” wirklich? Al-Jumuah Magazine, Ausgabe 9, Thema Nr. 3, übersetzt von Umm Djumâna – Muslima.de.ms