Idschma': Unterschied zwischen den Versionen
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− | Gewöhnliche Muslime oder auch sog.[[ Muqallid]]-Gelehrte sind am | + | #''Islamische Gemeinschaft'': die Meinung nichtislamischer Gelehrter findet beim Idschma´ keine Berücksichtigung. |
+ | #Die Eingrenzung: ''nach dem Tod des Propheten'' dient der Klarstellung hinsichtlich der Beweiskraft. Eine Meinungsübereinstimmung zur Zeit des Propheten wird nicht Idschma´ genannt. Ihre Beweiskraft rührt vielmehr daher, dass ihr Inhalt mit der [[Sunna]] des Propheten übereinstimmt. Fiqh-Quelle ist dann die Sunna des Propheten und nicht der Idschma´. Wenn z.B. ein [[Sahabi]] sagte: ''wir taten dies und jenes zu Zeiten des Propheten'', so beruft er sich auf die Sunna des Propheten. | ||
+ | #Ein ''islamisches Urteil'': Hiermit ist das Urteil bezügl. einer Handlung gemeint, das diese Handlung als erlaubt, verboten, verpönt, erwünscht oder verpflichtend einstuft. Nicht darunter fallen Meinungsübereinstimmungen über Beurteilungen im Bereich der Logik oder der Gewohnheiten. | ||
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+ | [[Asch-Schaukani]] definiert den Idschma´ als: Übereinstimmung der Mudschtahidin der Gemeinschaft Muhammeds nach dessen Tod zu einer bestimmten Epoche in einer (beliebigen) Angelegenheit. <ref>Asch-Schaukani, Muhammad bin `Ali (2009): Irschad al Fuhul ila Hahqiq al-Haq min ´Ilm al-Usul, S. 267, Damaskus-Beirut</ref> | ||
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+ | Die Einschränkung “zu einer bestimmten Epoche” soll verdeutlichen, dass der Mudschtahid zu dem Zeitpunkt, in dem die Fragestellung aufgeworfen wurde, gelebt haben muss und auch bereits über die notwendigen Eigenschaften des Mudschtahids verfügt hat. | ||
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+ | Wie man sieht, werden die unterschiedlichen Meinungen der Gelehrten zu einzelnen Punkten der Anwendung des Idschma´ bereits in der Definition des jeweiligen Gelehrten deutlich. So gibt es noch weitere Definitionen des Idschma´ bei den früheren Gelehrten, die die verschiedenen Meinungen widerspiegeln. | ||
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+ | Als Beispiel sei ein Idschma´ genannt, der das Erbrecht betrifft. Im Falle der Tochter des Sohnes (also der Enkelin) kamen die Gelehrten darüber überein, dass diese die gleiche Rechtsposition wie die verstorbene Tochter des Erblassers einnimmt. Der Tochter steht gemäß Quran grundsätzlich die Hälfte der Erbschaft zu, falls sie keine Geschwister hat. | ||
+ | Es handelt sich hierbei um einen [[Qiyas]], den alle Gelehrten annahmen, da kein [[Mudschtahid]] widersprach, wurde dieses Urteil, das auf dem Vergleich zu Quran und Sunna beruht, zum Idschma'. | ||
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+ | 1) ''“ Und so haben wir euch zu einer Gemeinschaft der Mitte gemacht, damit ihr Zeugen über die (anderen) Menschen seiet und damit der Gesandte über euch Zeuge sei.”'' (Quran, Sura al-Baqara (die Kuh) [[2:143]])<ref name="Bubenheim">Bubenheim, Frank A.; Elyas, Dr. N. : Bedeutung des edlen Qurans in deutscher Sprache. König Fahd-Komplex, Saudi Arabien, URL: http://islam-verstehen.de/downloads.html?task=view.download&cid=19</ref> | ||
+ | D.h. ''Zeugen'' bezügl. der Taten und ebenfalls Zeugen bezügl. der Beurteilung dieser Taten. | ||
− | + | 2) ''“… Wenn ihr miteinander über etwas streitet, dann bringt es vor Allah und den Gesandten, wenn ihr wirklich an Allah und den Jüngsten Tag glaubt.”'' (Quran, Sura an-Nisa [[4:59]])<ref name="Bubenheim" /> | |
− | + | Im Umkehrschluss heißt dies, dass das, worüber sie nicht streiten, richtig ist. | |
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− | ''' | + | 3) In einem Hadith des Propheten (Allahs Segen und Frieden auf ihm) heißt es: ''“Meine Gemeinschaft einigt sich nicht auf etwas Falsches“''. |
− | + | == Quellen des Idschma' == | |
+ | Der Idschma' ist keine eigenständige Quelle wie [[Quran]] und [[Sunna]], sondern eine Quelle, die auf den primären Quellen [[Quran]] und [[Sunna]] beruhen muss. | ||
+ | * Idschma' durch primäre Quellen | ||
− | + | Ein Idschma' kann sich direkt auf eine der beiden primären Quellen beziehen und so verdeutlichen, dass alle Mudschtahids den Quelltext gleich verstanden, wie etwa der Idschma', dass Alkohol verboten ist. Der Idschma' hierzu verdeutlicht lediglich, dass kein Mudschtahid das aus den Versen und Hadithen zu entnehmende Verbot anders verstand. | |
+ | * Idschma' durch sekundäre Quellen | ||
− | + | Ein Idschma' ist meist ein [[Idschtihad]], also ein von den primären Quellen (Quran und Sunna) abgeleitetes Urteil, der von allen Mudschtahids angenommen wurde, oder dem kein Mudschtahid widersprach. | |
+ | Somit sind die Quellen des Idschma' der Quran und die Sunna (primär), sowie die daraus abgeleiteten Quellen (sekundär) wie der Qiyas. | ||
== Quellennachweise == | == Quellennachweise == | ||
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2009, 08:33 Uhr
Idschma´ (arab.: الإجماع) ist der Konsens bzw. das Übereinkommen aller Mudschtahids eines Zeitalters in einer Fragestellung in Übereinstimmung mit Quran und Sunna. Mudschtahids sind Gelehrte, die fähig sind, selbst Bestimmungen aus Quran und Sunna abzuleiten. Der Idschma' ist die dritte von allen sunnitischen Gelehrten anerkannte Quelle des Fiqh.[1][2] Dennoch treten bei der Anwendung des Idschma´ verschiedene Fragestellungen auf, über die die Gelehrten recht unterschiedliche Meinungen vertreten. Es fängt bereits mit der Frage an, wie und durch wen der Konsens zustande kommt.
Inhaltsverzeichnis
Definition:[Bearbeiten]
Sprachlich hat das Wort Idschma' in der arabischen Sprache zwei verschiedene Bedeutungen und zwar Entschlossenheit und Übereinstimmung.[3]
Die fachspezifische Definition lautet: "Meinungsübereinstimmung der Mudschtahidin der islamischen Gemeinschaft bezüglich eines islamisches Urteils nach (dem Tod) des Propheten." [4]
Erklärung der Definition:[4][Bearbeiten]
- Eine Meinungsübereinstimmung liegt nicht vor, wenn auch nur einer der Mudschtahidin widerspricht.
- Def. des Mudschtahids: Ein Gelehrter, der zum Idschtihad befähigt ist. Idschtihad bedeutet, dass der Gelehrte durch eigene Anstrengung (seiner geistigen Kräfte) und auf der Grundlage von Quran und Sunna zu einem islamischen Urteil gelangen kann. Gewöhnliche Muslime oder auch sog.Muqallid-Gelehrte sind am Idschma´somit nicht beteiligt.
- Islamische Gemeinschaft: die Meinung nichtislamischer Gelehrter findet beim Idschma´ keine Berücksichtigung.
- Die Eingrenzung: nach dem Tod des Propheten dient der Klarstellung hinsichtlich der Beweiskraft. Eine Meinungsübereinstimmung zur Zeit des Propheten wird nicht Idschma´ genannt. Ihre Beweiskraft rührt vielmehr daher, dass ihr Inhalt mit der Sunna des Propheten übereinstimmt. Fiqh-Quelle ist dann die Sunna des Propheten und nicht der Idschma´. Wenn z.B. ein Sahabi sagte: wir taten dies und jenes zu Zeiten des Propheten, so beruft er sich auf die Sunna des Propheten.
- Ein islamisches Urteil: Hiermit ist das Urteil bezügl. einer Handlung gemeint, das diese Handlung als erlaubt, verboten, verpönt, erwünscht oder verpflichtend einstuft. Nicht darunter fallen Meinungsübereinstimmungen über Beurteilungen im Bereich der Logik oder der Gewohnheiten.
Asch-Schaukani definiert den Idschma´ als: Übereinstimmung der Mudschtahidin der Gemeinschaft Muhammeds nach dessen Tod zu einer bestimmten Epoche in einer (beliebigen) Angelegenheit. [5]
Die Einschränkung “zu einer bestimmten Epoche” soll verdeutlichen, dass der Mudschtahid zu dem Zeitpunkt, in dem die Fragestellung aufgeworfen wurde, gelebt haben muss und auch bereits über die notwendigen Eigenschaften des Mudschtahids verfügt hat.
Dagegen enthält der Abschnitt “in einer beliebigen Angelegenheit” eine Erweiterung zur oben genannten Definition. Der Idschma´ soll sich demnach nicht nur auf islamische, sondern auch auf Beurteilungen im Bereich der Logik, Gewohnheiten und selbst auf sprachliche Fragestellungen erstrecken.
Wie man sieht, werden die unterschiedlichen Meinungen der Gelehrten zu einzelnen Punkten der Anwendung des Idschma´ bereits in der Definition des jeweiligen Gelehrten deutlich. So gibt es noch weitere Definitionen des Idschma´ bei den früheren Gelehrten, die die verschiedenen Meinungen widerspiegeln.
Beispiel eines Idschma´[Bearbeiten]
Als Beispiel sei ein Idschma´ genannt, der das Erbrecht betrifft. Im Falle der Tochter des Sohnes (also der Enkelin) kamen die Gelehrten darüber überein, dass diese die gleiche Rechtsposition wie die verstorbene Tochter des Erblassers einnimmt. Der Tochter steht gemäß Quran grundsätzlich die Hälfte der Erbschaft zu, falls sie keine Geschwister hat. Es handelt sich hierbei um einen Qiyas, den alle Gelehrten annahmen, da kein Mudschtahid widersprach, wurde dieses Urteil, das auf dem Vergleich zu Quran und Sunna beruht, zum Idschma'.
Belege dafür, dass der Idschma´ als Fiqh-Quelle erlaubt ist[4][Bearbeiten]
1) “ Und so haben wir euch zu einer Gemeinschaft der Mitte gemacht, damit ihr Zeugen über die (anderen) Menschen seiet und damit der Gesandte über euch Zeuge sei.” (Quran, Sura al-Baqara (die Kuh) 2:143)[6] D.h. Zeugen bezügl. der Taten und ebenfalls Zeugen bezügl. der Beurteilung dieser Taten.
2) “… Wenn ihr miteinander über etwas streitet, dann bringt es vor Allah und den Gesandten, wenn ihr wirklich an Allah und den Jüngsten Tag glaubt.” (Quran, Sura an-Nisa 4:59)[6] Im Umkehrschluss heißt dies, dass das, worüber sie nicht streiten, richtig ist.
3) In einem Hadith des Propheten (Allahs Segen und Frieden auf ihm) heißt es: “Meine Gemeinschaft einigt sich nicht auf etwas Falsches“.
Quellen des Idschma'[Bearbeiten]
Der Idschma' ist keine eigenständige Quelle wie Quran und Sunna, sondern eine Quelle, die auf den primären Quellen Quran und Sunna beruhen muss.
- Idschma' durch primäre Quellen
Ein Idschma' kann sich direkt auf eine der beiden primären Quellen beziehen und so verdeutlichen, dass alle Mudschtahids den Quelltext gleich verstanden, wie etwa der Idschma', dass Alkohol verboten ist. Der Idschma' hierzu verdeutlicht lediglich, dass kein Mudschtahid das aus den Versen und Hadithen zu entnehmende Verbot anders verstand.
- Idschma' durch sekundäre Quellen
Ein Idschma' ist meist ein Idschtihad, also ein von den primären Quellen (Quran und Sunna) abgeleitetes Urteil, der von allen Mudschtahids angenommen wurde, oder dem kein Mudschtahid widersprach.
Somit sind die Quellen des Idschma' der Quran und die Sunna (primär), sowie die daraus abgeleiteten Quellen (sekundär) wie der Qiyas.
Quellennachweise[Bearbeiten]
- ↑ Mourad, Samir; Toumi, Said (2006): Methodenlehre der Ermittlung islamischer Bestimmungen aus Koran und Sunna. Usul al-Fiqh - Maqasid asch-Scharia – al-Qawa'id al-Fiqhijja. Deutesches Informationsdienst über den Islam e.V. (DIdI e.V.), Karlsruhe, Download-URL: http://www.islam-verstehen.de/downloads.html?task=view.download&cid=257
- ↑ Rohe, Mathias (2009): Das islamische Recht, München
- ↑ Langenscheids Taschenwörterbuch Arabisch, München 2000
- ↑ 4,0 4,1 4,2 al-Utaimin, Schaikh Mohammed bin Salih (2003): Al-Usul min `Ilm Al-Usul, Saudi-Arabien
- ↑ Asch-Schaukani, Muhammad bin `Ali (2009): Irschad al Fuhul ila Hahqiq al-Haq min ´Ilm al-Usul, S. 267, Damaskus-Beirut
- ↑ 6,0 6,1 Bubenheim, Frank A.; Elyas, Dr. N. : Bedeutung des edlen Qurans in deutscher Sprache. König Fahd-Komplex, Saudi Arabien, URL: http://islam-verstehen.de/downloads.html?task=view.download&cid=19