Ramadhan: Unterschied zwischen den Versionen

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:''„Wahrlich, Wir haben ihn (den Quran) herabgesandt in Lailatu-l-Qadr. Und was lehrt dich wissen, was Lailat-ul-Qadr ist? Lailat-ul-Qadr ist besser als tausend Monate. In ihr steigen die Engel und Gabriel herab mit der Erlaubnis ihres Herrn zu jeglichem Geheiß. Frieden ist sie bis zum Anbruch der Morgenröte"'' (Sura Al-Qadr, 96:1-5)
 
:''„Wahrlich, Wir haben ihn (den Quran) herabgesandt in Lailatu-l-Qadr. Und was lehrt dich wissen, was Lailat-ul-Qadr ist? Lailat-ul-Qadr ist besser als tausend Monate. In ihr steigen die Engel und Gabriel herab mit der Erlaubnis ihres Herrn zu jeglichem Geheiß. Frieden ist sie bis zum Anbruch der Morgenröte"'' (Sura Al-Qadr, 96:1-5)
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: ''"Wir sandten diesen Koran herab in einer gesegneten Nacht (in der Nacht der Bestimmung). Wahrlich... wir warnen die Menschen ja immer wieder..."'' (Sura ad-Duchan, 44:3) 
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Version vom 30. August 2008, 20:53 Uhr

Was uns ALLAH über das Fasten sinngemäß sagt:

"(183) Ihr, die den Iman (Überzeugung) verinnerlicht habt! Das rituelle Fasten wurde euch geboten, wie es denjenigen vor euch geboten wurde, damit ihr gottesfürchtig handelt. (184) Es sind abgezählte Tage. Wer jedoch von euch krank oder auf Reisen war, so (holt er nach die) gleiche Anzahl an anderen Tagen. Und für diejenigen, denen es schwer fällt, ist dessen Ersatz die Speisung eines Bedürftigen. Und wer mehr Gutes freiwillig gibt, so ist dies besser für ihn. Und wenn ihr fastet, ist es besser für euch, würdet ihr es nur wissen.
(185) Es ist der Monat Ramadan, in dem der Quran hinabgesandt wurde als Rechtleitung für die Menschen und als deutliches Zeichen von der Rechtleitung und Al-Furqan (das Unterscheidende). Wer von euch diesen Monat erlebt, so soll er darin fasten! Und wer krank oder auf Reisen war, (fastet) an anderen Tagen die gleiche Anzahl. ALLAH will für euch Erleichterung; doch ER will für euch keine Erschwernis. Und (ER gebot es euch), damit ihr die Anzahl (der Fasten-Tage) vervollständigt, ALLAH mit „Allahu Akbar“ (ALLAH ist der größte) für das rühmt, was ER euch an Rechtleitung zukommen ließ, und ihr euch dankbar erweist. (186) Und wenn dich Meine Diener nach Mir fragen: ‚ICH bin gewiß nahe, erhöre das Bittgebet des Bittenden, wenn er an Mich Bittgebete richtet; so sollen Sie Mir folgen und den Iman an Mich verinnerlichen, damit sie das Wahre treffen.‘
(187) Für halal (erlaubt) wurde euch erklärt, in der Nacht (während) der Fasten-Zeit mit euren Ehefrauen intim zu sein. Sie sind (wie) eine Bekleidung für euch und ihr seid (wie) eine Bekleidung für sie. ALLAH wußte, daß ihr euch selbst gegenüber untreu wart, so nahm ER eure Reue an und erließ es euch. Also jetzt verkehrt mit ihnen und erstrebt das, was ALLAH euch geboten hat. Und esst und trinkt, bis für euch der weiße Faden (der Dämmerung) vom schwarzen Faden (der Nacht) unterscheidbar wird, dann vollendet das Fasten bis zur Nacht! Und werdet nicht intim mit ihnen, während ihr I'tikaf[Fußnote 1] in den Moscheen vollzieht. Dies sind ALLAHs Richtlinien, so kommt ihnen nicht nahe! Solcherart verdeutlicht ALLAH den Menschen Seine Zeichen, damit sie gottesfürchtig gemäß handeln." (Quran, 2:183-187)


Einführung in das Fasten im Ramadan[1]

Das Fasten während des neunten Monats des islamischen Kalenders, Ramadan, ist allen Muslimen vorgeschrieben, die sich guter Gesundheit und körperlicher Verfassung erfreuen und das Reifestadium erreicht haben, sofern sie nicht von der Einhaltung des Fastens durch verschiedene Umstände wie eine Reise, hohes Alter, Krankheit, geistige Unzurechnungsfähigkeit oder insbesondere bei Frauen durch Menstruation, Schwangerschaft oder Niederkunft abgehalten werden.

Die Pflicht des Fastens wurde den Muslimen zur Zeit des Propheten Muhammad (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) stufenweise auferlegt. Das Fasten wurde dabei in drei Phasen eingeführt:

1. In der ersten Phase wurde das freiwillige Fasten empfohlen. In dieser Phase war es möglich, durch Speisung eines Bedürftigen die Empfehlung zum Fasten zu erfüllen.
„Und denen, die es mit großer Mühe ertragen können, ist als Ersatz die Speisung der Armen auferlegt." (Sura Al-Baqara, Vers 184)
2. In der zweiten Phase wurde das Fasten zur Pflicht (fardh). Nur Reisenden und Kranken wurde erlaubt, das Fasten auszusetzen, mit der Bedingung, die versäumten Tage nach zu fasten.
„Wer also in dem Monat zugegen ist von euch, der soll in ihm fasten. Und wer krank oder auf einer Reise ist, soll eine Anzahl anderer Tage fasten." (Sura Al-Baqara, Vers 185)
3. In der dritten Phase folgte eine Erleichterung der bis dahin geltenden Fastenvorschriften. Essen, trinken und Geschlechtsverkehr wurden nun von Sonnenuntergang bis zum nächsten Morgenlicht erlaubt. In den ersten beiden Phasen war essen, trinken und Geschlechtsverkehr nur bis zum Schlafengehen erlaubt. Das bedeutete, daß in der Zeit zwischen Aufstehen und Fastenbeginn diese Dinge verboten waren. Die in der zweiten Phase erlassene Pflicht zum Fasten wurde nicht verändert. Allah (t.) sagte diesbezüglich im Quran:
„Es ist euch in der Nacht des Fastens erlaubt, euch euren Frauen zu nähern, sie sind Geborgenheit für euch und ihr seid Geborgenheit für sie. Allah weiß, daß ihr gegen euch selbst trügerisch gehandelt habt, und Er wandte euch Seine Gnade wieder zu und vergab euch. So pflegt nun Verkehr mit ihnen und trachtet nach dem, was Allah für euch bestimmt hat. Und esst und trinkt, bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden (des Morgenlichtes) für euch erkennbar wird. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht. Und pflegt keinen Verkehr mit ihnen, während ihr euch in die Moscheen zurückgezogen habt. Dies sind die Schranken Allahs, so kommt ihnen nicht nahe! So erklärt Allah den Menschen Seine Zeichen. Vielleicht werden sie (Ihn) fürchten." (Sura Al-Baqara, Vers 187)


Die Vorzüge des Fastens

Abu Huraira (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) berichtete, dass Muhammad (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm), der Gesandte Allahs, sagte:

„Das Fasten ist ein Schutz; so soll er (während des Fastens) weder Schändlichkeit noch Torheit begehen; und wenn jemand ihn zum Zweikampf auffordert oder beschimpft, soll er ihm zweimal sagen: 'Ich faste.' Ich schwöre bei Dem, in Dessen Hand mein Leben ist, dass der Geruch aus dem Mund eines Fastenden bei Allah besser ist als Moschus. Allah sagte: 'Er (der Fastende) stellt Meinetwegen sein Essen und Trinken sowie seine Begierde ein. Das Fasten ist Mir gewidmet und Ich belohne entsprechend; und jede gute Tat wird gleichermassen zehnfach belohnt.'"
(Überliefert von Buchari)


Abu Huraira (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm), berichtete, dass der Gesandte Allahs, ALLAHs Segen und Frieden mit ihm, sagte:

„Wer immer - aus der Überzegung her und aus der Hoffnung auf den Lohn Allahs - die Nacht der Macht (Lailat-ul-Qadr) im Beten verbringt, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben. Und wer immer - aus dem der Überzegung her und der Hoffnung auf den Lohn Allahs - im Ramadan fastet, dem werden seine vergangenen Sünden vergeben."



Bestimmung von Beginn und Ende des Monats Ramadan

Der Ramadan ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders. Sein Beginn kann mit zwei Methoden bestimmt werden:


Durch Sichtung

Bei Sichtung des Ramadan-Neumondes, kurz vor Sonnenuntergang am 29. Scha'ban (des 8. Monat des islamischen Mondkalenders), beginnt am folgenden Tag der Ramadan. Bei der Sichtung ist auch der Einsatz von Teleskopen erlaubt. Der Prophet Muhammad (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte dazu:

„Beginnt das Fasten nach der Sichtung (des Ramadan-Neumondes: und hört nach der Sichtung (des Schawwal-Neumondes) auf."
(Buchari und Muslim)

Zur Festlegung des Ramadan-Beginns genügt es, wenn ein einziger vertrauenswürdiger Muslim den Ramadan-Neumond sichtet. Diese Sichtung ist „fardh-kifaya", d.h., es genügt, wenn eine Gruppe von Muslimen stellvertretend für die gesamte islamische Gemeinschaft die Sichtung aufnimmt. Wenn aber niemand dieser Pflicht nachkommt, sündigt die gesamte Gemeinschaft.


Durch Berechnung

Ist die Sichtung des Ramadan-Neumondes wegen schlechter Witterungsverhältnisse nicht möglich, berechnet man den Monat Scha'ban mit 30 Tagen und beginnt dann mit dem Fasten. Der Gesandte (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte dazu:

„...wenn ihr (den Ramadan-Neumond am 29. Scha'ban) nicht sehen könnt, so zählt der Scha'ban 30 Tage."
(Buchari und Muslim)


In analoger Weise wird auch das Ende des Ramadan bestimmt.

Die meisten Gelehrten vertreten die Ansicht, daß es wünschenswert sei, daß alle Muslime weltweit gemeinsam den Fastenmonat Ramadan beginnen und beenden. Zur Festlegung von Beginn bzw. Ende des Ramadan wäre es demnach ausreichend, wenn in irgendeinem Land der Erde der Neumond gesichtet wurde.

Einige Gelehrte vertreten die Ansicht, daß es erlaubt sei, Ramadan-Beginn und Ramadan-Ende mit Hilfe zeitgenössischer wissenschaftlicher Methoden im voraus zu berechnen: Befürworter dieser Methode meinen, daß die modernen Methoden der Berechnung die erwünschte Sicherstellung des Erscheinens des Neumonds gewährleisten und somit den Sinn der Sichtung erfüllen. Gegner dieser Methode vertreten die Ansicht, daß gottesdienstliche Handlungen (wie das Fasten im Ramadan) ausschließlich nach authentischen Texten zu praktizieren sei. Sie fordern ausdrücklich die Sichtung des Neumondes.


Zeitdauer des Fastens

Die Zeit des Fastens beginnt bei Anbruch der Morgendämmerung und dauert bis zum Sonnenuntergang, so wie Allah, der Erhabene, dies angeordnet hat:

„...Und esst und trinkt, bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden der Morgendämmerung für euch erkennbar wird. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht" (Sura Al Baqara, Vers 187)

Adiyy Ibn Hatim (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) berichtete:

„Als der Quran-Vers '... bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden ...‘ offenbart wurde, legte ich einen weißen und einen schwarzen Strick unter mein Kopfkissen. In der Nacht verglich ich laufend die beiden gegeneinander und habe den Farbunterschied nicht erkannt. Als der Morgen anbrach, suchte ich den Gesandten Allahs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) auf und erzählte im dies. Er sagte zu mir: 'Damit ist nur die Finsternis der Nacht und die Helligkeit des Tages gemeint.‘"
(Buchari)

Das Fastenbrechen kann sofort bei Sonnenuntergang beginnen wie es der Prophet (a.s.s.) zu tun pflegte. Kein Gelehrter ist der Meinung, dass man die Nacht abwarten sollte.



Wer muss im Ramadan nicht fasten?

1. Kinder müssen nicht fasten. Das Fasten ist eine Pflicht für jeden erwachsenen Muslim, der im Vollbesitz seiner Sinne und zurechnungsfähig ist.

2. Menstruierende und Wöchnerinnen dürfen nicht fasten. Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden. 'Aischa (ALLAHs Wohlgefallen mit ihr) sagte:

„Als wir zu Lebzeiten des Propheten (a.s.s.) unsere Menstruation hatten, wurden wir angewiesen, das (versäumte) Fasten (nach der Menstruation) nachzuholen, die (versäumten) Gebete aber nicht."
(Buchari und Muslim)

3. Reisende und Kranke Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden. Die Ausnahmeregel für Reisende gilt nur, wenn die Abreise vom Wohnort vor dem Morgenlicht erfolgt.

4. Schwangere und Stillende dürfen das Fasten aussetzen, wenn Bedenken für die Gesundheit des Kindes oder der Mutter bestehen. Die versäumten Tage müssen nachgeholt werden.

5. Alte Menschen und chronisch Kranke dürfen das Fasten aussetzen. Die versäumten Tage müssen nicht nachgeholt werden. Sie müssen jedoch für jeden versäumten Tag einen Armen speisen. Der Gefährte Ibn Abbas (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) sagte:

„Dem alten Menschen wurde erlaubt, das Fasten auszusetzen und (als Ersatz) für jeden nicht gefasteten Tag die Speisung eines Bedürftigen auferlegt. Und er hat die versäumten Tage nicht nachzuholen."
(Al-Darqatni und Al-Hakim)

6. Geistig Behinderte müssen nicht fasten. Die versäumten Tage müssen nicht nachgeholt werden.



Dinge, die das Fasten ungültig machen

Das Fasten wird ungültig durch:

  1. Orale Zuführung von Substanzen in den Körper, unabhängig von deren Konsistenz und deren Nährwert (essen, trinken und rauchen). Zuführung von nährwerthaltigen Substanzen in den Körper auf anderem Weg, unabhängig von deren Konsistenz. Spritzen und Medikamente ohne Nährwert annullieren das Fasten nicht.
  2. Absichtliches Erbrechen.
  3. Selbstbefriedigung (Onanie) mit der Hand oder durch geschlechtliche Erregung. Samenerguß im Schlaf beeinträchtigt das Fasten nicht.
  4. Geschlechtsverkehr


Das absichtliche Vollziehen aller obiger Handlungen annulliert das Fasten. Die entsprechenden Tage müssen deshalb nachgeholt werden. Die Übertretung von Punkt 1 aus Vergeßlichkeit oder aus Versehen macht das Fasten nicht ungültig.



Erlaubtes während des Fastens

  1. Vollständiges Eintauchen des Körpers in Wasser.
  2. Der Gebrauch von Augen-, Ohren- und Nasentropfen, von Khul, von Hautcreme und Hautöl
  3. Das Ausspülen von Mund und Nase, Zahnpflege mit Zahnbürste und Zahnpasta oder mit dem Siwak. Versehentliches Verschlucken von Wasser beeinträchtigt das Fasten nicht.
  4. Das Küssen oder das Streicheln des Ehepartners, wenn man sich kontrollieren kann.
  5. Blutentnahme, Blutspende und Aderlaß.
  6. Darmeinlauf.
  7. Einatmen von Staub und Riechen von Parfum.
  8. Abschmecken von Mahlzeiten. Hausfrauen und Köche dürfen Gerichte abschmecken. Die Essensprobe muß jedoch wieder ausgespuckt werden.
  9. Schlucken des eigenen Speichels
  10. Beginn des Fastens im Zustand der Dschanaba (rituelle Unreinheit). Die Pflicht zur Durchführung von Ghusl (rituelle Ganzkörperwaschung) und zur Verrichtung des Fadschr-Gebets besteht jedoch vor Sonnenaufgang.



Das Tarawih-Gebet

Bei der Verrichtung des Tarawih-Gebets finden wir das Phänomen, daß die heutige Praxis nicht mit der authentisch überlieferten Sunna des Propheten (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) übereinstimmt. Zur Zeit des Gesanden (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) und nach seinem Tod verrichteten seine Gefährten das Tarawih-Gebet wahlweise zu Hause oder in der Moschee.

'Aischa (ALLAHs Wohlgefallen mit ihr), die Ehefrau des Gesandten Muhammad (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm), berichtete:

„Der Gesandte Allahs verrichtete das Tarawih-Gebet in der Moschee und einige Muslime folgten ihm darin. Dann verrichtete er es am nächsten Tag, und die Muslime, die ihm folgten, waren mehr. Am dritten und vierten Tag versammelten sich die Muslime in der Moschee, der Prophet (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) aber blieb zu Hause. Am nächsten Tag sagte er: 'Ich sah euch, und nur die Befürchtung, daß dieses Gebet für euch zur Pflicht werden würde, hinderte mich daran, zu euch zu kommen.‘"
(Buchari und Muslim)

OUmar ibn-ul-Khattab (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm), der zweite rechtgeleitete Kalif, änderte diese Praxis und ließ das Tarawih-Gebet täglich in der Moschee gemeinsam verrichten.

Die Anzahl der Rak'a (Gebetseinheiten) beim Tarawih-Gebet beträgt nach der Sunna des Propheten (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) nicht mehr als acht Rak'a. ‘'ischa (ALLAHs Wohlgefallen mit ihr) bestätigte, daß der Gesandte Allahs nicht mehr als 11 Rak'at (Sunna-Gebet nach dem Nacht-Gebet) im Ramadan oder außerhalb des Ramadan betete. Davon waren drei Rak'at Witr-Gebet.

Historische Überlieferungen besagen jedoch, daß die Muslime zur Zeit der rechtgeleiteten Kalifen 'Umar, 'Uthman und Ali (ALLAHs Wohlgefallen mit ihnen) 20 Rak'at beim Tarawih-Gebet verrichteten. Aufgrund dieser Überlieferungen der Praxis der Gefährten beten die Hanafiten und die meisten Hanbaliten heutzutage 20 Rak'a.



Die Nacht der Macht (Lailat-ul-Qadr)

Die Nacht der Macht, Lailat-ul-Qadr, ist die Nacht, in der die ersten Quran-Verse der Sura Al-'Alaq (Sura Nr. 96, Verse 1-5)offenbart wurden. Manche gute und rechtschaffene Muslime sahen und erlebten ganz individuell das Zeichen Allahs in dieser Nacht, das - manchen Ahadith zufolge - in den letzten zehn ungeraden Tagen des Monats Ramadan zu erwarten ist. Allah, der Erhabene, sagt dazu sinngemäß:


„Wahrlich, Wir haben ihn (den Quran) herabgesandt in Lailatu-l-Qadr. Und was lehrt dich wissen, was Lailat-ul-Qadr ist? Lailat-ul-Qadr ist besser als tausend Monate. In ihr steigen die Engel und Gabriel herab mit der Erlaubnis ihres Herrn zu jeglichem Geheiß. Frieden ist sie bis zum Anbruch der Morgenröte" (Sura Al-Qadr, 96:1-5)


"Wir sandten diesen Koran herab in einer gesegneten Nacht (in der Nacht der Bestimmung). Wahrlich... wir warnen die Menschen ja immer wieder..." (Sura ad-Duchan, 44:3)


Aischa (ALLAHs Wohgefallen mit ihr), berichtete, dass der Gesandte Allahs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) sagte:

„Erwartet Lailat-ul-Qadr in den letzten zehn Tagen des Ramadan, die ungerader Zahl sind."
(Buchari)


Aischa (ALLAHs Wohgefallen mit ihr) berichtete:

„O Gesandter Allahs, was würdest du mir (für ein Bittgebet) empfehlen, wenn ich weiß, in welcher Nacht Lailat-ul-Qadr ist? Was soll ich sagen?" Er sagte: „Sprich dann: 'O Allah, mein Gott! Wahrlich Du bist Der Allvergebende, und Du liebst die Vergebung, so vergib mir! (Allahumma innaka anta al-'Afuun, tuhibbul 'Afwa, fa 'afu 'anni)'"
(Ahmad ibn Hanbal, Tirmidhi und Ibn Madscha)



Das Sich-Zurückziehen in die Moschee (I'tikaf)

Dies betrifft diejenigen, die sich in die Moschee zurückziehen wollen. Die Abgeschlossenheit in der Moschee kann zu jeder Zeit, insbesondere während der letzten 10 Tage des Fastenmonats Ramadan, vorgenommen werden und ist im übrigen keine Pflicht, sondern lediglich eine Empfehlung für die Gläubigen, sich nach der Sunna des Propheten (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) während des Fastenmonats zurückzuziehen und sich ganz auf Allah (dem Erhabenen) und Seine Gnade zu konzentrieren möchten.



Zakat-ul-Fitr

Die Zahlung dieser Zakat ist Pflicht für alle Muslime (Erwachsene und Kinder) und wird als Reinigung und Ausgleich für die Verfehlungen während des Fastens im Ramadan angesehen. Diese Zakat betrug ursprünglich ein Sa' (ca. vier Handvoll) Weizen, Rosinen oder Datteln. Anstelle dieser Naturalien darf man heutzutage den Gegenwert in Bargeld entrichten.

Die Höhe der Zakat wird jedes Jahr für jedes Land entsprechend der Kaufkraft der jeweiligen Landeswährung neu festgelegt. Sie richtet sich nicht nach den persönlichen Vermögensverhältnissen, sondern entspricht etwa dem Gegenwert für eine einfache Mahlzeit im jeweiligen Land.

Beispiel:

Die Zakat-ul-Fitr betrug 1997 und 1998 für die Deutschland 5 DM.

Diese Zakat soll im Zeitraum von Anfang bis Ende des Fastenmonats Ramadan entrichtet werden, in jedem Fall aber vor dem Fest des Fastenbrechens ('Id-ul-Fitr).



Fußnoten

  1. I'tikaf bezeichnet das Sich-Zurückziehen in die Moschee, um für bestimmte Zeit gottesdienstliche Handlungen zu vollziehen.


Quellen

  1. http://www.barmherzigkeit.ch, von Hamit Duran (Sins), im Ramadan 1420/Dezember 1999
  • Zaidan, Amir M.A. : "Fiqh-ul-'Ibadat", Einführung in die islamischen gottesdienstlichen Handlungen, IKD, Frankfurt a.M.
  • Hassib,Abdel; Fouzi, Khalid: "Führer durch das Fasten", Rissalat al-Masjid, Zürich, 1998
  • Darwish, Ahmad Kamil H.:, "Was ist Islam?", Islamisches Zentrum München, 1985