Toilettengang

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Verhaltensregeln bei der Notdurft

  • Man darf keine Gegenstände, auf denen der Name Allahs (der Erhabene) oder Qur’anverse stehen, mitnehmen.
  • Man spricht ein Bittgebet vor dem Betreten der Toilette: „Ich suche Zuflucht bei Allah vor dem verfluchten Satan. Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen. Oh Allah, ich suche zuflucht bei dir vor dem Bösen und den Satanen, und ich suche Zuflucht bei Dir, oh mein Herr, vor ihrer Anwesenheit.“
  • Man betritt die Toilette mit dem linken Fuß zuerst.
  • Man verlässt die Toilette mit dem rechten Fuß zuerst und spricht: Oh Allah, ich suche Deine Vergebung“.
  • Man unterhält sich nicht auf der Toilette.
  • Man verrichtet die Notdurft möglichst nicht in Richtung Ka’ba in Mekka (Südosten).
  • Man uriniert nicht im Stehen.
  • Reinigung der Ausscheidungsorgane mit Wasser und bevorzugt mit der linken Hand.
  • Gründliche Reinigung der Hände mit Wasser und Seife.


Die Reinigung nach dem Toilettengang

Anas ibn Malik überlieferte, dass wann immer der Prophet (sas) zur Toilette ging, er einen Lederbeutel mit Wasser mitnahm, damit er sich damit reinigen konnte.

(Buchary, Muslim und Abu Dawud)

Wenn man unterwegs ist, kann eine kleine Flasche Wasser dafür verwenden. Wenn das nicht geht reicht auch Toilettenpapier. Man kann versuchen dieses mit Wasser zu benetzen.

Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:

„Wenn einer von euch den Wudu vornimmt, dann soll er Wasser in die Nase führen und es dann wieder ausblasen und wer sich (nach der Verrichtung seiner notdurft) mit Steinen abputzt, der soll es mit einer ungeraden Zahl an Steinen tun. Und wer aus dem Schlaf erwacht, der soll seine Hand waschen, bevor er sie zum Wudu in das Wassergefäß führt denn keiner von euch weiß, wo seine Hand übernachtet hat.“
(Buchary Nr. 162)

Von Abdulrahman ibn Zaid wird berichtet, dass zu Salman gesagt wurde:

“Euer Gesandte hat euch über alles unterrichtet, sogar über die Notdurft.” Woraufhin Salman sagte: “Ja, er verbot uns, unsere Notdurft (Urinieren usw.) in Richtung Qiblah zu verrichten, uns mit der rechten Hand zu reinigen, weniger als drei Steinen zu benutzen und dass wir und mit unreinen Substanzen oder Knochen reinigen.”
(Sahih Muslim)

D.h. auch wenn man sich nur mit trockenem Toilettenpapier reinigt ist diese Reinigung gültig und man kann dann die Gebetswaschung durchführen um das Gebet zu verrichten. Es ist aber nicht erlaubt, sich mit Knochen zu reinigen.[1]

Literatur


Quellen

  • Zaidan, Amir M. A. (1996): Fiqh-ul-'Ibadat. Einführung in die islamischen gottesdienstlichen Handlungen. Frankfurt/M.

Einzelnachweise

  1. Sabiq, As-Sayyid: Fiqh As-Sunna, Dar al-Fath, Kairo, 1. Auflage 2004.