Menstruation und Wochenbett

Aus islam-pedia.de
(Weitergeleitet von Menstruation)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Definition der Menstruation[Bearbeiten]

Man versteht unter Menstruation (Haidh) das Blut, das während der Menstruation fließt. Die Mindestdauer ist 1 bzw. 3 Tage, die definierte Höchstdauer beträgt 10 bzw. 15 Tage. Blutungen die länger andauern gelten nicht mehr als Menstruation. Der Fachbegriff dafür ist Istihadha.

Bräunlicher Ausfluss vor und nach der Periode[Bearbeiten]

Das Folgende ist eine Fatua aus Madschmu' Fataua al-Sheich Ibn Baz, 10/207[1]:

Frage:

Ich habe eine Frage über die Menstruation, und zwar sehe ich während der ersten drei Tage einen kleinen trockenen Fleck, der manchmal braun und manchmal hellrot ist, und danach sehe ich vier Tage lang dickflüssiges Blut, das von Schmerzen begleitet wird, dann sehe ich zwei Tage lang einen hellroten klebrigen Ausfluss. Meine Frage ist: was ist das Urteil über das Fasten und Beten an den ersten und letzten Tagen? Ich hoffe, dass Sie antworten werden, weil ich nicht weiß, wie meine gottesdienstlichen Handlungen sein sollten.

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah. Das dickflüssige, viertägige Blut, das von Schmerzen begleitet wird, ist zweifellos Menstruation. Die braunen und roten Flecken, die vor der Periode erscheinen, unterliegen einer weiteren Erörterung:

Wenn die Blutung direkt danach folgt, dann ist es ein Teil deiner Periode, demnach ist es nicht erlaubt, in dieser Zeit zu beten und zu fasten. Wenn es von der Blutung getrennt ist, dann ist es kein Teil deiner Periode. Dasselbe gilt für den klebrigen roten Ausfluss, den du zwei Tage lang siehst. Wenn dies vor dem Tuhr [Ende der Periode] geschieht, dann ist es ein Teil der Periode; wenn es nach dem Tuhr geschieht, dann ist es nicht von Bedeutung und fällt unter dasselbe Urteil wie das Blut der Istihâdah [nicht-menstruelle Blutung], und bedeutet nicht, dass du nicht fasten oder beten kannst, aber du musst zur Zeit jedes Gebets Wudu’ vollziehen.

Das Tuhr oder Ende der Periode wird durch eines von zwei Zeichen angezeigt: entweder wird eine klare Flüssigkeit abgesondert, oder die Stelle wird trocken, so dass, wenn es mit einem Stück Baumwolle oder etwas Ähnlichem weggewischt wird, es sauber weggeht, ohne eine Spur von Blut oder gelblichem oder bräunlichem Ausfluss.

Sheikh Ibn Baz (möge Allah mit ihm barmherzig sein), wurde gefragt:

Bevor meine Periode kommt, habe ich einen braunen Ausfluss, der fünf Tage lang andauert, wonach das Menstruationsblut kommt. Das Menstruationsblut dauert acht Tage nach den ersten fünf Tagen an. Ich bete in den fünf Tagen, aber ich frage mich, ob ich in diesen Tagen fasten und beten sollte oder nicht? Bitte belehren Sie mich, möge Allah Sie belohnen.

Er antwortete:

Wenn die fünf Tage, an denen du den braunen Ausfluss hast, von den Tagen getrennt sind, wenn du blutest, dann ist es keine Menstruation, und du musst an diesen Tagen beten und kannst fasten, aber du solltest für jedes Gebet Wudu’ vollziehen, weil dies unter dasselbe Urteil wie Urin, nicht unter das Urteil über Menstruation fällt. Demnach bedeutet es nicht, dass du nicht beten und fasten kannst, aber es bedeutet, dass du jedes Mal, bis dieser Ausfluss aufhört, Wudu’ vollziehen musst, wie im Fall von Istihâdah (nicht-menstruelle Blutung).

Aber wenn deine Periode sofort nach diesen fünf Tagen folgt, dann sind sie ein Teil deiner Periode, demnach solltest du an diesen Tagen nicht fasten oder beten. Ebenso wird es nicht als ein Teil der Periode betrachtet, wenn dieser bräunliche oder gelbliche Ausfluss kommt, nachdem deine Periode zu ende ist, sondern es fällt unter das Urteil über Istihâdah, also musst du deinen Intimbereich mit Wasser waschen und für jedes Gebet Wudu’ vollziehen, und du solltest beten und fasten, und es nicht als Menstruation betrachten. Du bist ebenso für deinen Mann erlaubt, weil Umm ‘Atiyyah (möge Allah mit ihr zufrieden sein) sagte:

„Wir pflegten dem bräunlichen und gelblichen Ausfluss nach dem Ende der Periode keine Beachtung zu schenken.“
(Berichtet von Buchari in seinem Sahih und von Abu Dauud; diese Version wurde von Abu Dauud berichtet).


Der Wochenfluss (Nifas)[Bearbeiten]

Der Wochenfluss (Nifas) ist die Blutung nach der Entbindung. Es gibt keine Mindestdauer, die Höchstdauer beträgt 40 bzw. 60 Tage. Es gelten die gleichen Verbote wie bei der Mentruation.


Erlaubtes und Verbotenes während der Menstruation und dem Wochenfluss[Bearbeiten]

Folgende Handlungen sind in dieser Zeit nicht erlaubt:[Bearbeiten]

  1. die Verrichtung der rituellen Gebete (Sie müssen nicht nachgeholt werden).
  2. das Fasten (im Ramadan: versäumte Tage müssen nachgeholt werden).
  3. Geschlechtsverkehr.
  4. das rituelle Umrunden der Kaaba (Tauaf) während der Hadsch und ‘Umra.
  5. das Berühren und Rezitieren des Qurans (ausgenommen sind Bittgebet).(Hierzu gib es unterschiedliche Auffassungen der Gelehrten).
  6. längeres Verweilen in der Moschee.

Was kann man während der Menstruation/dem Wochenbett für Ibada verrichten, um die Gottesfurcht zu stärken?[Bearbeiten]

Da man während der Menstruation bzw. dem Wochenbett, das Gebet nicht verrichten darf, fehlt einem etwas. Man kann jedoch folgende Ibada vermehrt verrichten:

  • Man sollte so viel Dhikr machen, wie man kann. Nicht nur zu den Gebetszeiten, sondern auch, wenn man am Kochen, Bügeln, Putzen ist, auf den Bus wartet usw.
  • Quran hören bzw. eine Quranübersetzung lesen
  • Viel über den Islam lesen, insbesondere Ahadith

Es gibt Meinungsverschiedenheiten, was das Anfassen und Lesen des Qurans betrifft. Manche Gelehrte sagen, dass man es anfassen und lesen darf, andere sagen wieder dass man nicht anfassen darf, aber lesen.

Literatur[Bearbeiten]

Quellen[Bearbeiten]

  1. Ibn Baz: Ein paar Tage vor ihrer Periode sieht sie einen trockenen, rötlich-bräunlichen Fleck. Fatua aus Madschmu' Fataua al-Sheich Ibn Baz, 10/207, Islam-QA.com (Frage Nr. 38750). Übersetzt von Umm Djumana (Muslima.de.ms). Download-URL: http://muslima.mu.funpic.de/Artikel/trockener_braeunlicher_Fleck.pdf
  • Zaidan, Amir M. A. (1996): Fiqh-ul-'Ibadat. Einführung in die islamischen gottesdienstlichen Handlungen. Frankfurt/M.