Zinsverbot
Begriffserklärung
Linguistisch: Das arabische Wort (ربا) riba bedeutet "Vermehrung, Zuwachs". Als Terminus technicus: Riba ist eine Hinzufügung von Gegenwert nach Abschluss des Gütervertrags. Man muss jedoch differenzieren, da nicht alles, was im Deutschen Zins genannt wird, dem islamischen Riba entspricht und umgekehrt.
Klassifikation
Zins ist eine im Islam verbotene Form des Handels. Man unterscheidet zunächst nach Art des Gutes zwischen zwei Arten von Zinsvertrag:
1. Zins beim Währungs- und Edelmetallhandel 2. Zins beim Kreditvertrag
1. Zins beim Währungs- und Edelmetallhandel Beim Handel mit Gold und Silber und analog hierzu auch mit Währungen, die ja nur einen Ersatz für Edelmetalle sind, können folgende Formen auftreten:
Gleiches mit Gleichem (Gold gegen Gold, Euro gegen Euro)
Unterschied von Ware und Gegenwert (Gold gegen Silber/Euro, Euro gegen Dollar)
Es müssen folgende Regeln beachtet werden:
- Gleichzeitigkeit
Gleichzeitigkeit bedeutet, dass der Austausch von Ware und Gegenwert gleichzeitig, d.h. bevor Käufer und Kunde sich trennen, geschehen muss. Ist dies nicht der Fall, wie etwa, wenn der Kunde den Gegenwert erst viele Stunden oder Tage später bezahlt, so ist dies Zins und somit ein verbotener Handel. Dieses Problem begegnet dem Muslim beim Abheben mit manchen Kreditkarten im Ausland, wenn er das Geld in einer anderen Währung als die seines Guthabens ausgezahlt bekommt. Man muss sich erkundigen, ob die Umrechnung in die fremde Währung und die Abbuchung vom Konto gleichzeitig erfolgt oder erst einige Tage später. Im letzten Fall ist dies verbotener Zinshandel.
- Gleichwertikeit bei gleicher Art
Beim Handel mit Gold gegen Gold (bzw Geld gegen Geld) muss die absolute Gleichwertigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beachtet werden. Hier gibt es zwei Formen:
a) gleichzeitiger Umtausch. Dies scheint zunächst seltsam, kommt aber vor, wenn man z.B. einen Hunderter gegen zwei Fünziger gleicher Währung etc umtauscht. Ist die Gleichzeitigkeit nicht vorhanden, spricht man vom Kreditvertrag.
b) Umtausch mit Zeitverzögerung. Diese Form ist der Kreditvertrag.
2. Zins beim Kreditvertrag Beim Kreditvertrag treten Zinsen auf, sobald beim Vertrag die gleiche Ware mit Zeitverzögerung und einer zusätzlichen Ware zurückgegeben wird. Es handelt sich also um eine Leihe, wobei die Ware nicht unbedingt Geld oder ein Edelmetall sein muss. Wenn der Besitzer bei Rückgabe mehr erhält als er geliehen hatte, spricht man von Zins, egal ob dieser Zuwachs Geld ist oder irgendein Gegenstand.
Beim Kreditvertrag gibt es wiederum zwei Formen: a) Riba an-Nasî'a b) Riba al-Fadl
Zu a): Riba an-Nasî'a ist der Verzugszins. Bei dieser Form bezahlt der Schuldner mehr als er ausgeliehen hatte, weil er sich nicht an die Frist gehalten hat. Dieser Zins kann bereits vertraglich festgelegt sein oder auch nicht. In beiden Fällen ist dies haram.
Zu b): Riba al-Fadl. Hier verlangt der Eigentümer der Tauschware (Geld, Edelmetall oder andere Gegenstände) von vornherein mehr zurück als er geliehen hat, egal ob die Ware fristgerecht zurückgegeben wird oder nicht. Diese Form des Zinshandels ist ebenfalls verboten. Es handelt sich um den Bankkredit, bei dem der Kunde zu einem von vornherein fest vereinbarten Zinssatz Geld ausleiht, sodass er am Ende mehr zurückzahlen muss, als er ausgeliehen hatte.
Ob sich beide Vertragspartner über die Zinszahlung einig waren oder nicht, spielt für das Verbot keine Rolle, es ist immer verboten. Ebenso spielt die Höhe des Zinssatzes keine Rolle, selbst 0,1 % oder noch weniger Zins sind verboten.
Das Zinsverbot in Quran und Sunna
- "Und weil sie Zinsen genommen haben, obwohl es ihnen bereits verboten worden war, und weil sie den Besitz der Menschen auf unerlaubte Art verschlungen haben, haben wir für die Ableugner unter ihnen eine schmerzliche Strafe bereitet." (4:161)
Hier wird gesagt, dass den Juden die Zinsen schon in der Thora verboten wurden. Die Verse dazu im alten Testament sind die folgenden:
- "Wenn du Geld verleihst an einen aus meinem Volk, an einen Armen neben dir, so sollst du nicht wie ein Wucherer handeln; du sollst keinerlei Zinsen von ihm nehmen." (Ex. 22:24)
- "Wenn dein Bruder neben dir verarmt und nicht mehr bestehen kann, so sollst du dich seiner annehmen wie eines Fremdlings oder Beisassen, dass er neben dir leben könne; und du sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Aufschlag, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, dass dein Bruder neben dir leben könne. Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen, noch Speise gegen Aufschlag." (Lev. 25:35-37).
Dschabir Ibn Abdullah (ALLAHs Wohlgefallen mit ihm) berichtete:
- Der Gesandte Allahs (ALLAHs Segen und Frieden mit ihm) verfluchte den Zinsnehmer, den Zinsgeber, sowie den Schreiber und die Zeugen eines Zinsvertrages und sagte: "Diese alle sind (in der Schuld) gleich."
- (Muslim)
Gib mir die Welt + 5% oder Warum Zinsen im Islam verboten sind
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