Idschma'

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Version vom 13. Dezember 2009, 11:01 Uhr von Aischa (Diskussion | Beiträge) (Quellennachweise)
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Der Idschma´ / Idjma'

Idjma´ (arab.الإجماع)bedeutet Konsens aller relevanter Gelehrten in Übereinstimmung mit Quran und Sunna- er ist die dritte weitgehend anerkannte Rechtsquelle. [1]Dennoch treten bei der Anwendung des Idjma´ verschiedene Fragestellungen auf, über die die Gelehrten recht unterschiedliche Meinungen vertreten. Es fängt schon mit der Frage an, wie und durch wen der Konsens zustande kommt? Wen bindet diese Entscheidung ?

1.Definition:

Sprachlich hat das Wort Idjma' in der arabischen Sprache zwei verschiedene Bedeutungen und zwar Entschlossenheit und Übereinstimmung.[2]

Die fachspezifische Definition lautet: Meinungsübereinstimmung der Mudjtahidin der islamischen Gemeinschaft bezüglich eines islamisches Urteils nach (dem Tod) des Propheten. [3]


Erklärung der Definition:[4]


1) Eine Meinungsübereinstimmung liegt nicht vor, wenn auch nur einer der Mudjtahidin widerspricht. 2) Def. des Mudjahids: Ein Gelehrter, der zum Idjtihad befähigt ist. Idjtihad bedeutet, dass der Gelehrte durch eigene Anstrengung (seiner geistigen Kräfte) und auf der Grundlage von Quran und Sunna zu einem islamischen Urteil gelangen kann. Gewöhnliche Muslime oder auch sog.Muqallid-Gelehrte sind am Idjma´somit nicht beteiligt.

3) islamische Gemeinschaft: die Meinung nichtislamischer Gelehrter findet beim Idjma´keine Berücksichtigung. 4) Die Eingrenzung: nach dem Tod des Propheten dient der Klarstellung hinsichtlich der Beweiskraft. Eine Meinungsübereinstimmung zur Zeit des Propheten wird nicht Idjma´genannt. Ihre Beweiskraft rührt vielmehr daher, dass ihr Inhalt mit der Sunna des Propheten übereinstimmt. Rechtsquelle ist dann die Sunna des Propheten und nicht der Idjma´. Wenn z.B. ein Sahaby sagte: wir taten dies und jenes zu Zeiten des Propheten, so beruft er sich auf die Sunna des Propheten. 5) Ein islamisches Urteil: Hiermit ist das Urteil bezügl. einer Handlung gemeint, das diese Handlung als erlaubt, verboten, verpönt, erwünscht oder verpflichtend einstuft. Nicht darunter fallen Meinungsübereinstimmungen über Beurteilungen im Bereich der Logik oder der Gewohnheiten.

Asch-Schaukany definiert den Idjma´ als: Übereinstimmung der Mudjtahidin der Gemeinschaft Mohammeds nach dessen Tod zu einer bestimmten Epoche in einer (beliebigen) Angelegenheit. [5]

Die Einschränkung “zu einer bestimmten Epoche” soll verdeutlichen, dass der Mudjtahid zu dem Zeitpunkt, in dem die Fragestellung aufgeworfen wurde, gelebt haben muss und auch bereits über die notwendigen Eigenschaften des Mudjtahids verfügt hat.

Dagegen enthält der Abschnitt “ in einer beliebigen Angelegenheit” eine Erweiterung zur oben genannten Definition. Der Idjma´soll sich demnach nicht nur auf islamische, sondern auch auf Beurteilungen im Bereich der Logik, Gewohnheiten und selbst auf sprachliche Fragestellungen erstrecken.

Wie man sieht, werden die unterschiedlichen Meinungen der Gelehrten zu einzelnen Punkten der Anwendung des Idjma´ schon in der Definition des jeweiligen Gelehrten deutlich. So gibt es noch weitere Definitionen des Idjma´ bei den früheren Gelehrten, die die verschiedenen Meinungen widerspiegeln.


Quellennachweise

  1. Mathias Rohe, das islamische Recht, München 2009
  2. Langenscheids Taschenwörterbuch Arabisch, München 2000
  3. Schaikh Mohammed bin Salih al-Utaimin , Al-Usul min `Ilm Al-Usul, Saudi-Arabien 2003
  4. Schaikh Mohammed bin Salih al-Utaimin , Al-Usul min `Ilm Al-Usul, Saudi-Arabien 2003
  5. Asch-Schaukany, Mohammed bin `Ali; Irschad al Fuhul ila Hahqiq al-Haq min ´Ilm al-Usul, S. 267,Damaskus-Beirut 2009.

Einzelnachweise

--Aischa 09:58, 13. Dez. 2009 (UTC)