Rituelle Ganzwaschung (Ghusl)
Ghusl (arabisch غسل: Ganzkörperwaschung) heisst wörtlich übersetzt: "Waschung bei der Wasser auf etwas gegossen wird".
Allgemeine Beschreibung
Im Islamischen Recht bezeichnet man hingegen es als Ganzkörperwaschung.
Nach dem Eintritt der großen Unreinheit (Hadath akbar) ist es unentbehrlich dies zu unterlassen. Nach dem Ghusl befindet man sich im Zustand der vollen Reinheit (Tahâra) und kann somit auch gottesdienstliche Handlungen ('Ibādāt) durchführen.
Bedeutung des Ghusl innerhalb der Schari'a
In Übereinstimmung der Rechtsgelehrten (Ittifāq) kann man folgendes daraus herableiten:
Mustahabb (emfpohlen) den Ghusl durchzuführen ist es, wenn man den Körper reinhalten möchte, ohne das ein triftiger Grund vorliegt.
Fard (Pflicht) ist es hingegen auch, wenn man sich im Zustand der kleinen Unreinheit (Hadath asghar) sich befindet. Da man letzendlich im Zustand der großen Unreinheit (Hadath akbar), sowie im Hadath asghar keine gottesdienstlichen Praktiken, Gebet (Salāh) oder Tawāf -während der Hajj- durchführen kann und gleichzeitig diese Praktiken. Letzendlich benötigt man die rituelle Waschung für das Gebet (Wudhû) erfordern. Daraus resultiert folgendes, um die oben genannten islamischen Praktiken durchzuführen, benötigt man die volle rituelle Reinheit, sprich Ghusl und Wudhu, somit ist der Ghusl Fard, bevor man zu diesen Praktiken übergeht, sodass sie gültig sind.
Da der Ghusl zu direkten, gottesdienstlichen Handlungen ('Ibadat) zählt, muss erwähnt werden, dass man von Allâh dem Barmherzigen einen hohen Lohn dafür erhält.
Der Gesundheit ist der Ghusl im Übrigen förderlich. Da das Individuum sich regelmäßig am Körper reinigt, bewirkt es bei ihm ein besseres feeling. Das Resultat des Ganzen ist, der Mensch wird dadurch beweglicher.
Wann ist der Ghusl erforderlich?
1. Janāba (Zustand nach dem Geschlechtsakt)
2. Menstruation (Haid)
3. Blutungen bei der Geburt und Monatsfluß (Nafās)
4. Tod (die Leiche muss praktisch nach dem Prinzip des Ghusl gewaschen werden, nach der Hanefitischen Rechtsschule, muss auch der Märtyrer gewaschen werden. Wohingegen die anderen drei Rechtsschulen die Ansicht vertreten, dass ein Märtyrer vor dem Begräbnis nicht gewaschen wird.)