Veruntreuung des Vermögens von Waisen
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- "Und gebt den Waisen ihren Besitz und vertauscht nicht das Schlechte gegen das Gute. Und bereichert nicht euren Besitz mit ihrem Besitz. Das ist wahrlich ein schweres Vergehen." (Quran, 4:2)
- "Und prüft die Waisen, wenn sie das heiratsfähige Alter erreicht haben. Und wenn ihr feststellt, dass sie mündig sind, dann händigt ihnen ihren Besitz aus. Und zehrt ihn nicht verschwenderisch und in Eile auf, bevor sie herangewachsen sind. Und wer reich ist, soll sich ganz enthalten. Und wer arm ist, der nehme davon was angemessen ist. Und wenn ihr ihnen ihren Besitz aushändigt, dann lasst es vor ihnen bezeugen. Doch Allah ist ein trefflicher (Wächter), der euch zur Rechenschaft ziehen wird." (Quran, 4:6)
- "Wahrlich, diejenigen, die den Besitz der Waisen zu Unrecht aufzehren, gewiss schlingen sie Feuer in ihre Bäuche hinein. Sie werden der Feuerglut ausgesetzt." (Quran, 4:10)
Tafsir (Interpretationen) zum Vers 4:10:[1]
1.) Ata Ibn As-Sa'ib überliefert von Sa'id Ibn Dschabir, dass Ibn 'Abbas sagte:
- "Als die Offenbarung kam: ,wer den Besitz der Waise aufzehrt...', beeilte sich jeder, der eine Waise bei sich hatte, und trennte ihre Speise von seiner Speise und ihren Trank von seinem Trank, und was daraus übrig blieb ließ er solange stehen, bis sie es verzehrte oder es verdarb. Dies wurde schließlich unerträglich, und man erwähnte es dem Propheten, Allahs Frieden und Segen auf ihm, gegenüber, woraufhin Allah den Vers offenbarte: ,Und sie werden dich über die Waise befragen...' (Sure 2:220). Seitdem vermischte er seine Speise mit ihrer Speise und sein Getränk mit ihrem Getränk."
- (Qutb)
Quellen[Bearbeiten]
- ↑ Die Bedeutung des Koran - Band 1, SKD Bavaria Verlag & Handel GmbH, 1998, ISBN:3-926575-40-9