Idschma'

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Idschma´ (arab.الإجماع) bedeutet Konsens aller relevanter Gelehrten in Übereinstimmung mit Quran und Sunna- er ist die dritte weitgehend anerkannte Rechtsquelle. [1]Dennoch treten bei der Anwendung des Idjma´ verschiedene Fragestellungen auf, über die die Gelehrten recht unterschiedliche Meinungen vertreten. Es fängt schon mit der Frage an, wie und durch wen der Konsens zustande kommt?

1. Definition:

Sprachlich hat das Wort Idjma' in der arabischen Sprache zwei verschiedene Bedeutungen und zwar Entschlossenheit und Übereinstimmung.[2]

Die fachspezifische Definition lautet: "Meinungsübereinstimmung der Mudjtahidin der islamischen Gemeinschaft bezüglich eines islamisches Urteils nach (dem Tod) des Propheten." [3]

Erklärung der Definition:Referenzfehler: Für ein <ref>-Tag fehlt ein schließendes </ref>-Tag.

Die Einschränkung “zu einer bestimmten Epoche” soll verdeutlichen, dass der Mudjtahid zu dem Zeitpunkt, in dem die Fragestellung aufgeworfen wurde, gelebt haben muss und auch bereits über die notwendigen Eigenschaften des Mudjtahids verfügt hat.

Dagegen enthält der Abschnitt “ in einer beliebigen Angelegenheit” eine Erweiterung zur oben genannten Definition. Der Idjma´soll sich demnach nicht nur auf islamische, sondern auch auf Beurteilungen im Bereich der Logik, Gewohnheiten und selbst auf sprachliche Fragestellungen erstrecken.

Wie man sieht, werden die unterschiedlichen Meinungen der Gelehrten zu einzelnen Punkten der Anwendung des Idjma´ schon in der Definition des jeweiligen Gelehrten deutlich. So gibt es noch weitere Definitionen des Idjma´ bei den früheren Gelehrten, die die verschiedenen Meinungen widerspiegeln.


Beispiel eines Idjma´

Als Beispiel sei ein Idjma´ genannt, der das Erbrecht betrifft. Im Falle der Tochter des Sohnes (also der Enkelin) kamen die Gelehrten darüber überein, dass diese die gleiche Rechtsposition wie die verstorbene Tochter des Erblassers einnimmt. Der Tochter steht gemäß Quran grundsätzlich die Hälfte der Erbschaft zu, falls sie keine Geschwister hat.


== 2. Beweise dafür, dass der Idjma´als Rechtsquelle erlaubt istReferenzfehler: Für ein <ref>-Tag fehlt ein schließendes </ref>-Tag. “ Und so haben wir euch zu einer Gemeinschaft der Mitte gemacht, damit ihr Zeugen über die (anderen) Menschen seiet und damit der Gesandte über euch Zeuge sei.” D.h. Zeugen bezügl. der Taten und ebenfalls Zeugen bezügl. der Beurteilung dieser Taten.

2) Sure an-Nisa, Vers 59[4]:

“… Wenn ihr miteinander über etwas streitet, dann bringt es vor Allah und den Gesandten, wenn ihr wirklich an Allah und den Jüngsten Tag glaubt.”

Im Umkehrschluss heißt dies, dass das, worüber sie nicht streiten, richtig ist.

3) Aus der Sunna des Propheten (Allahs Segen und Frieden auf ihm): “Meine Gemeinschaft einigt sich nicht auf etwas Falsches“.

4) Logische Beweisführung: Die Übereinstimmung der Gemeinschaft bezüglich einer Sache ist entweder richtig oder falsch. Wenn sie richtig ist, dann dient sie als Beweis. Wenn sie falsch ist, wie kann es sein, dass sich diese Gemeinschaft, die die ehrenwerteste Gemeinschaft bei Allah seit der Epoche ihres Propheten bis zum Anbruch der Stunde (Anm. gemeint ist das Jüngste Gericht) ist, auf etwas Falsches einigt, mit dem Allah nicht zufrieden ist ? Dies ist absolut unmöglich.

Quellennachweise

  1. Rohe, Mathias (2009): Das islamische Recht, München
  2. Langenscheids Taschenwörterbuch Arabisch, München 2000
  3. al-Utaimin, Schaikh Mohammed bin Salih (2003): Al-Usul min `Ilm Al-Usul, Saudi-Arabien
  4. Bubenheim, Frank A.; Elyas, Dr. N. : Bedeutung des edlen Qurans in deutscher Sprache. König Fahd-Komplex, Saudi Arabien, URL: http://islam-verstehen.de/downloads.html?task=view.download&cid=19

Anmerkungen