Bearbeiten von „Ramadhan“

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:(Buchari und Muslim)
 
:(Buchari und Muslim)
  
Wenn eine menstruierende Frau die weiße Substanz sieht – die von der Gebärmutter ausgeschieden wird, wenn die Periode vorbei ist – sollte sie eine Nacht zuvor die Absicht fassen, zu fasten, und es tun. Wenn sie keine Zeit hat, in der sie weiß, dass die Periode zu ende ist, sollte sie ein Stück Baumwolle oder etwas Ähnliches einführen, und wenn es sauber herauskommt, muss sie fasten, und wenn sie wieder zu bluten anfängt, muss sie aufhören zu fasten, egal, ob das Blut fließt oder ob es nur Flecken sind, da es das Fasten bricht, solange es innerhalb der Zeit der Periode kommt (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/154).
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Wenn eine menstruierende Frau die weiße Substanz sieht – die von der Gebärmutter ausgeschieden wird, wenn die Periode vorbei ist – sollte sie eine Nacht zuvor die Absicht fassen, zu fasten, und es tun. Wenn sie keine Zeit hat, in der sie weiß, dass die Periode zu ende ist, sollte sie ein Stück Baumwolle oder etwas Ähnliches einführen, und wenn es sauber herauskommt, muss sie fasten, und wenn sie wieder zu bluten anfängt, muss sie aufhören zu fasten, egal, ob das Blut fließt oder ob es nur Flecken sind, da es das Fasten bricht, solange es innerhalb der Zeit der Periode kommt (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/154)<ref name="islamqa-Fasten" /> .
Wenn die Einstellung der Blutung bis zum Maghrib anhält, und sie mit der Absicht in der Nacht vorher gefastet hat, dann ist ihr Fasten gültig. Wenn eine Frau die Bewegung des Menstruationsbluts in sich spürt, es aber nicht herauskommt, bis die Sonne untergegangen ist, dann ist ihr Fasten gültig, und sie muss den Tag später nicht nachholen.
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Wenn die Einstellung der Blutung bis zum Maghrib anhält, und sie mit der Absicht in der Nacht vorher gefastet hat, dann ist ihr Fasten gültig. Wenn eine Frau die Bewegung des Menstruationsbluts in sich spürt, es aber nicht herauskommt, bis die Sonne untergegangen ist, dann ist ihr Fasten gültig, und sie muss den Tag später nicht nachholen<ref name="islamqa-Fasten" /> .
 
Wenn die Periode der Frau oder die postnatale Blutung während der Nacht aufhört, und sie zu fasten beabsichtigt, aber die Morgendämmerung kommt, bevor sie Ghusl vollziehen konnte, ist ihr Fasten gemäß allen Gelehrten gültig (Al-Fath, 4/148)<ref name="islamqa-Fasten" />.
 
Wenn die Periode der Frau oder die postnatale Blutung während der Nacht aufhört, und sie zu fasten beabsichtigt, aber die Morgendämmerung kommt, bevor sie Ghusl vollziehen konnte, ist ihr Fasten gemäß allen Gelehrten gültig (Al-Fath, 4/148)<ref name="islamqa-Fasten" />.
  
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Wenn eine schwangere Frau fastet und etwas Blut entdeckt, ist ihr Fasten immer noch gültig; dies beeinflusst ihr Fasten in keiner Weise. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/225). Wenn eine stillende Frau während des Tages fastet und nachts einen Blutfleck sieht, obwohl sie während des Tages sauber war, ist ihr Fasten noch gültig (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/150)<ref name="islamqa-Fasten" />.
 
Wenn eine schwangere Frau fastet und etwas Blut entdeckt, ist ihr Fasten immer noch gültig; dies beeinflusst ihr Fasten in keiner Weise. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/225). Wenn eine stillende Frau während des Tages fastet und nachts einen Blutfleck sieht, obwohl sie während des Tages sauber war, ist ihr Fasten noch gültig (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/150)<ref name="islamqa-Fasten" />.
 
 
Frauen müssen die Fastentage nachholen, die sie während des Ramadân verpassen,
 
selbst ohne die Kenntnis ihrer Ehemänner. Es ist für eine Frau keine Bedingung für ein
 
Pflichtfasten, die Erlaubnis ihres Mannes zu haben. Wenn eine Frau anfängt, ein
 
Pflichtfasten zu befolgen, ist es ihr nicht erlaubt, es zu brechen, es sei denn, sie hat
 
einen legitimen Grund. Ihrem Mann ist es nicht erlaubt, ihr zu befehlen, ihr Fasten zu
 
brechen, wenn sie einen Tag nachholt, den sie verpasst hat; ihm ist es nicht erlaubt,
 
Verkehr mit ihr zu haben, wenn sie ein verpasstes Fasten nachholt, und ihr ist es nicht
 
erlaubt, ihm in dieser Hinsicht zu gehorchen (Fatâwa al-Lajnah al-Da’imah, 10/353)<ref name="islamqa-Fasten" />.
 
  
  

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