Ihram: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. Dezember 2010, 14:51 Uhr

Ihram (arab.إحرام) ist die Absicht (arab. Nijja) in einen besonderen Zustand einzutreten, um die Pilgerfahrt Hadsch oder 'Umra durchzuführen. Man spricht auch vom Ihram-Zustand.

Ihram ist nicht die Bezeichnung der Kleidung, wie heute viele denken.

  • Sprachlich bedeutet Ihram: "sich etwas haram machen".
  • Islamologisch: "Die Absicht zum Hadsch fassen", bzw.: "In den Zustand der Pilgerweihe begeben."

Wer den Ihram beginnt, begibt sich damit in einen besonderen Zustand, in dem ihm einiges verboten ist (daher die sprachliche Definition), was sonst erlaubt wäre. Ähnlich verhält es sich mit dem Eröffnungs-Takbir (Takbirat Al-Ihram) im Gebet: Wer diesen Takbir spricht, ist bis zum Ende des Gebets an bestimmte Regeln gebunden.


Der Ihram ist eine Säule sowohl der Hadsch als auch der 'Umra, d.h. dass ohne den Ihram die Hadsch bzw. die 'Umra nicht gültig ist.

Jeder Pilger ist verpflichtet in den Ihram-Zustand beim Überqueren einer der festgelegten Stellen (arab. Miqat) rund um Mekka einzutreten.


Arten des Ihram

  1. Tamattu: 'Umra.
  2. Qiran: Hadsch und Umra.
  3. Ifrad: Hadsch.


Was man vor dem Eintritt in den Ihram-Zustand machen sollte (Sunna-Handlungen) [1]:

  1. Die Ganzkörperwaschung (arab. Ghusl).
  2. Das Schneiden der Finger- und Fußnägel.
  3. Das Kürzen des Bartes.
  4. Das Entfernen\Schneiden von Haaren.
  5. Das Benutzen von Parfüm.
  6. Der männliche Pilger trägt am besten beim Eintritt in den Ihram-Zustand zwei weiße und saubere Tücher, die als Lendenschurz und Obergewand dienen. Die Frau trägt ihre übliche Kleidung. Es gelten allerdings gewisse Einschränkungen bzgl. der Kleidung für Mann und Frau, die unten genannt werden (siehe: Was im Ihram-Zustand verboten ist).
  7. Das Aussprechen der Talbijja und ihre Wiederholung.
  8. Die Durchführung eines Gebetes, am besten eines Pflichtgebetes.


Was im Ihram-Zustand verboten ist[1]:

Verbotene Handlungen, die Männer und Frauen betreffen

  • Das Entfernen von Haaren


“ Vollzieht die Pilgerfahrt (Hadsch) und die Besuchsfahrt ('Umra) für Allah. Wenn ihr jedoch (daran) gehindert werdet, dann (bringt) an Opfertieren (dar), was euch leichtfällt. Und schert euch nicht die Köpfe, bevor die Opfertiere ihren Schlachtort erreicht haben! Wer von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll Ersatz leisten mit Fasten, Almosen oder Opferung eines Schlachttieres…… „ (Quran 2:196)

Es ist nicht erlaubt, Kopf- und sonstige Körperhaare zu schneiden, zu kürzen oder heraus zu zupfen. Manche Gelehrte sagen, das Verbot sei erst verletzt, wenn mindestens drei Haare entfernt wurden, da dies die kleinste Zahl des arabischen Plurals ist und erst dann von Haaren die Rede sein kann.

Es macht jedoch nichts aus, wenn Haare z.B. beim Duschen abfallen. Es ist erlaubt, die Haare mit Sidr (Blätter des Lotusbaumes) zu waschen. Der Prophet pflegte auch, sich mit den Händen durch die Haare zu fahren.

Wenn jedoch jemand eine Krankheit am Kopf hat, wie z.B. Kopfläuse, dann darf er die Haare schneiden, muss dafür aber eine Sühneleistung (arab. Fidja) erbringen. Siehe obiger Quranvers. [2]


  • Das Kürzen der Finger- oder Fußnägel ohne Grund


" Hierauf sollen sie ihre Ungepflegtheit beenden, ihre Gelübde erfüllen und den Umlauf um das alt(ehrwürdig)e Haus vollziehen." ( Quran 22:29)

„Hierauf sollen sie ihre Ungepflegtheit beenden“ Damit ist das Schneiden der Haare und der Nägel gemeint. [2]


  • Das Benutzen von Parfüm


Dies aufgrund eines Hadithes, in dem unter Berufung auf Ibn Abbas von einem Mann berichtet wird, der auf der Pilgerfahrt zu Tode kam. Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte zu seinen Gefährten:

„ Wascht ihn mit Wasser und Sidr (Blätter des Lotusbaumes), legt ihm sein Totengewand an, das aus zwei Tüchern besteht, parfümiert ihn nicht und bedeckt nicht seinen Kopf, denn Allah wird ihn am Jüngsten Tag aufwecken und er ist im Zustand des Talbija-Sprechens.“ (Hadith sahih bei Buchari und Muslim)

Wie das Hadith zeigt, darf selbst ein Toter nicht (wie es sonst üblich ist) parfümiert werden. Man darf sich also nicht parfümieren und auch keine Duftstoffe für das Essen oder Trinken verwenden. Seife und Deo dürfen kein Parfüm enthalten. Der Pilger darf sich natürlich waschen und auch die Kleidung wechseln. [2]


  • Der Geschlechtsverkehr und alles, was dazu führen könnte


“ Die (Zeit der) Pilgerfahrt (sind) bekannte Monate. Wer in ihnen die (Durchführung der) Pilgerfahrt beschlossen hat, der darf keinen Beischlaf ausüben, keinen Frevel begehen und nicht Streit führen während der Pilgerfahrt. Und was ihr an Gutem tut, Allah weiß es. Und versorgt euch mit Reisevorrat, doch der beste Vorrat ist die Gottesfurcht. Und fürchtet Mich, oh die ihr Verstand besitzt! „ (Quran 2: 197)

Wer Geschlechtsverkehr hat, noch bevor er den Ihram-Zustand teilweise verlassen hat (1.Tahallul), dessen Hadsch ist ungültig. Nur der Imam Abu Hanifa vertritt die Meinung, dass der Hadsch dennoch gültig ist, wenn der Geschlechtsverkehr nach dem Aufenthalt in Arafat stattgefunden hat. Dies aufgrund des Hadithes des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm): „ Der Hadsch besteht aus Arafat“. Gegen diese Auslegung spricht jedoch, dass es noch weitere Säulen und Pflichten des Hadsch gibt, die erfüllt werden müssen (und nicht nur Arafat). Geschlechtsverkehr ist erst nach dem endgültigen (dem zweiten) Tahallul erlaubt. [2]


  • Streiten und unnützes Gerede


“ Die (Zeit der) Pilgerfahrt (sind) bekannte Monate. Wer in ihnen die (Durchführung der) Pilgerfahrt beschlossen hat, der darf keinen Beischlaf ausüben, keinen Frevel begehen und nicht Streit führen während der Pilgerfahrt. Und was ihr an Gutem tut, Allah weiß es. Und versorgt euch mit Reisevorrat, doch der beste Vorrat ist die Gottesfurcht. Und fürchtet Mich, oh die ihr Verstand besitzt! „ (Quran 2: 197)

Der Muslim sollte immer versuchen, egal ob er als Pilger unterwegs ist oder zuhause im Alltag, nur Gutes und Nützliches sagen.

In einem Hadith des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) heißt es:

„Wer an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, der soll Gutes sprechen oder schweigen.“ (Hadith sahih bei Buchari und Muslim)


  • Das Jagen von Landtieren und die Hilfe beim Jagen


O die ihr glaubt, tötet nicht das Jagdwild, während ihr im Zustand der Pilgerweihe seid! Wer von euch es vorsätzlich tötet, (für den gilt es,) eine Ersatzleistung (zu zahlen), ein Gleiches, wie das, was er getötet hat, an Stück Vieh - darüber sollen zwei gerechte Personen von euch richten - (eine Ersatzleistung, die) als Opfertier die Ka'ba erreichen soll. Oder (er leistet als) eine Sühne die Speisung von Armen oder die (entsprechende) Ersatzleistung an Fasten, damit er die schlimmen Folgen seines Verhaltens koste. Allah verzeiht, was (vorher) geschehen ist. Wer aber rückfällig wird, den wird Allah der Vergeltung aussetzen. Allah ist Allmächtig und Besitzer von Vergeltungsgewalt. “ (Quran 5:95 )


„Erlaubt sind euch die Jagdtiere des Meeres und (all) das Essbare aus ihm als Nießbrauch für euch und für die Reisenden; doch verboten ist euch die Jagd auf die Landtiere, solange ihr im Zustand der Pilgerweihe seid. Und fürchtet Allah, zu Dem ihr versammelt werdet. „ (Quran 5:96 )

Wenn der Muhrim ein Landtier gefangen hat, so darf er es weder verkaufen noch davon essen.

Es ist erlaubt, gefährliche Tiere zu töten, die nicht zum Essen erlaubt sind. [2]


Fünf Tierarten darf man in jedem Zustand töten:

  1. Die Gabelweihe, Schnauzermilan.
  2. Der Rabe.
  3. Die Maus.
  4. Der wilde Hund.
  5. Der Skorpion.

Salim (ibn Abdullah) berichtet von seinem Vater (d.h. Abdullah ibn Umar), dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) gesagt hat:

"Es macht nichts, wenn man folgende fünf bösartige Tiere tötet, während man im Heiligen Bezirk (arab. haram) oder im Weihezustand ist: eine Maus, einen Skorpion, einen (teilweise weißgefiederten, arab. abqa')) Raben, einen Schmarotzermilan (arab. hid'a) und einen (wilden) Raubhund." (Hadith sahih bei Muslim)

¨ In einer Überlieferung wird zudem die Schlange erwähnt. Der Gelehrte An-Nawawi sagte, dass die große Mehrheit der Gelehrten darüber übereingekommen ist, dass auch alle anderen Tiere mit den gleichen Eigenschaften mit dazu zählen (d.h. im Weihezustand getötet werden dürfen). Der Grund für die Erlaubnis des Tötens oder Verjagens dieser Tiere im Weihezustand – und auch während des rituellen Gebetes, wie es in einer Version des Hadithes bei Muslim heißt – ist der, dass diese Tiere dem Menschen gefährlich werden. […][3]


  • Das Abschließen eines Heiratsvertrages

Uthman berichtete, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:

„Der Muhrim heiratet nicht, wird nicht verheiratet und verlobt sich nicht.“ (Hadith bei Muslim)

D.h. der Muhrim darf weder heiraten noch verheiratet werden. Das Gleiche gilt für die Verlobung.

Wenn gegen dieses Verbot verstoßen wird, ist die Heirat ungültig, aber man muss keine Sühne (arab. Fidja) leisten. Nicht unter das Verbot fällt, wenn ein Mann seine von ihm widerruflich geschiedene Frau in dieser Zeit zurücknimmt, d.h. die Ehe mit ihr wieder aufnimmt. [2]

Verlassen des Ihram-Zustandes (arab. Tahallul)

Man verlässt den Ihram in zwei Schritten:

  • Kleiner Tahallul (drei Tahallul-Taten beendet)
  • Großer Tahallul (alle Tahallul-Taten beendet)

Die Tahallul-Taten:

  • Tawaf Al-Ifada (Pflicht-Tawaf des Hadsch).
  • Sa'i (Pflicht-Sa’i des Hadsch).
  • Haupthaar kürzen bzw. scheren.
  • Ein Opfertier schlachten (außer bei Ifrad).

Wer drei dieser vier Taten beendet hat, hat den kleinen Tahallul erreicht, es entfallen alle Ihram-Verbote bis auf das Verbot des Geschlechtsverkehrs.


Quelle

  1. 1,0 1,1 Dscham', Dr. Imad Ali (2004): Al-Mulachasat al-Fiqhia al-Mujassara, Dar An-Nafa'is, Jordanien.
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 Der Ihram-Zustand und was man nicht währenddessen tun darf 1/2 (Audio-Vortrag, MP3), Neil bin Radhan, durus.de, abgerufen am 22.12.2010
  3. Erläuterung des Korans (Tafsir) Band 3: Sura Al-Ma'ida (Der Tisch) und Sura Al-An'am (Das Vieh) (PDF), Samir Mourad, Deutscher Informationsdienst über den Islam (DIdI) e.V. (DIdI-Info.de), Karlsruhe 2008, ISBN 978-3-940871-02-2.


Anmerkungen